25.08.2026
Urteile, erschienen im Juli2026
 MoDiMiDoFrSaSo
27  12345
286789101112
2913141516171819
3020212223242526
312728293031  
Urteile, erschienen im August2026
 MoDiMiDoFrSaSo
31     12
323456789
3310111213141516
3417181920212223
3524252627282930
3631      
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
25.08.2026 
Sie sehen mehrere auf einem Grundsteuerbescheid verteilte Geldscheine, ergänzt um mehrere kleine Häuser.

Dokument-Nr. 36209

Sie sehen mehrere auf einem Grundsteuerbescheid verteilte Geldscheine, ergänzt um mehrere kleine Häuser.
Drucken
UrteilVerwaltungsgericht Düsseldorf5 K 3134/25
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil

Diffe­ren­zierende Grundsteuer-Hebesätze in der Stadt Krefeld rechtswidrigGrund­steu­er­be­scheid aufgehoben

Die Stadt Krefeld hat die Eigentümerin eines Nicht­wohn­grund­stücks für das Jahr 2025 zu Unrecht unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 995 v.H. zu Grundsteuern in Höhe von knapp 3000 Euro herangezogen. Das hat die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf entschieden und den angefochtenen Grund­steu­er­be­scheid aufgehoben.

Das Gericht hat damit seine bereits in einem früheren Verfahren vertretene Rechts­auf­fassung bestätigt. Danach darf das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich von der Möglichkeit diffe­ren­zie­render Hebesätze für Wohn- und Nicht­wohn­grund­stücke Gebrauch machen, um Gemein­wohl­belange, wie etwa die Stabilisierung von Wohnnebenkosten, zu verfolgen. Die konkrete Ausgestaltung der Hebesätze in der Stadt Krefeld - 506 v.H. für Wohngrundstücke und 995 v.H. für Nicht­wohn­grund­stücke - ist jedoch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Die Stadt hat bei der Ausgestaltung der Hebesatz­re­gelung - so das Gericht - den Kreis der zum Zweck der Stabilisierung von Wohnnebenkosten Begünstigten nicht sachgerecht abgegrenzt. Denn die Regelung lässt unberück­sichtigt, dass auch gemischt-genutzte Grundstücke die als sogenannte Nicht­wohn­grund­stücke gelten, zum Teil in nicht unerheblichem Maße zu dem privilegierten Zweck des Wohnens genutzt werden (bis zu 80 %). Diese unter­schiedliche Behandlung von tatsächlicher Wohnnutzung lässt sich angesichts des Ausmaßes der Ungleich­be­handlung in Höhe von 96,64 % auch nicht mit Blick auf die im Steuerrecht grundsätzlich zulässige Pauschalierung und Typisierung rechtfertigen. Angesichts dessen hält das Gericht wegen des bestehenden Gesamtgefüges sowohl die Regelung des Hebesatzes für Wohngrundstücke als auch die Regelung des Hebesatzes für Nicht­wohn­grund­stücke in der Satzung der Stadt Krefeld für rechtswidrig und unwirksam.

Die Entscheidung erging mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Mit dem Urteil wurde allein der zwischen den Beteiligten in Streit stehende Grund­steu­er­be­scheid und nicht die Grund­steu­er­satzung der Stadt Krefeld (teilweise) aufgehoben. Dies wäre allenfalls als Folge eines vor dem Oberver­wal­tungs­gericht zu führenden Normen­kon­troll­ver­fahrens möglich.

Gegen das Urteil der Kammer vom 10. März 2026 in Bezug auf die Hebesätze der Stadt Hilden ist inzwischen ein Berufungs­ver­fahren bei dem Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil36209

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI