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09.06.2026 

Dokument-Nr. 36032

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Beschluss28.05.2026Verwaltungsgericht Düsseldorf35 L 495/26.O
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss28.05.2026

Diszi­pli­na­r­ver­fahren gegen Polizistin nach Änderung ihres Geschlecht­s­eintrags wegen des Verdachts missbräuchlich die Beför­de­rung­s­chancen verbessern zu wollenEilantrag einer Polizei­kom­missarin auf Untersagung diszi­pli­na­r­be­hörd­licher Ermittlungen im Zusammenhang mit der Änderung ihres Geschlecht­s­eintrags ohne Erfolg

Eine Düsseldorfer Polizei­kom­missarin kann die Durchführung diszi­pli­na­r­be­hörd­licher Ermittlungen, welche im Zusammenhang mit der Änderung ihres Geschlecht­s­eintrags im Perso­nen­stands­re­gister stehen, nicht im Wege eines Eilantrages verhindern. Das hat die 2. Landes­dis­zi­pli­na­r­kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf mit Beschluss vom 28. Mai 2026 entschieden und damit den Antrag der Beamtin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Antragstellerin ließ im Mai 2025 ihren Geschlecht­s­eintrag nach den Vorgaben des Gesetzes über die Selbst­be­stimmung in Bezug auf den Geschlecht­s­eintrag (SBGG) im Perso­nen­stands­re­gister in „weiblich“ ändern. Die Polizei­prä­si­dentin Düsseldorf leitete daraufhin ein Diszi­pli­na­r­ver­fahren gegen sie ein. Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf, die Antragstellerin habe die Änderung mit dem alleinigen Ziel vornehmen lassen, hierdurch status­rechtliche Vorteile in Gestalt einer schnelleren Beförderung zu erlangen. Ihr nunmehr weiblicher Geschlecht­s­eintrag führe dazu, dass sie in den Genuss der sogenannten „Frauenförderung“ komme und hierdurch in der Beför­de­rungs­rangfolge um 43 Plätze aufsteige. Der Verdacht eines rechts­miss­bräuch­lichen Vorgehens der Antragstellerin sei dadurch entstanden, dass sie diese Absicht mehrfach im Kollegenkreis geäußert habe.

Die Diszi­pli­na­r­kammer hat den auf die Untersagung diszi­pli­na­r­be­hörd­licher Verfah­rens­hand­lungen - insbesondere die Vernehmung bereits geladener Zeugen - gerichteten Eilantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:

Zwar verbietet die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn, gegen einen Beamten ein Diszi­pli­na­r­ver­fahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ein Dienstvergehen erkennbar nicht in Betracht kommt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin ein Dienstvergehen begangen hat. Anknüp­fungspunkt ist ihre unstreitige sowie wiederholte Äußerung im Kollegenkreis, sie habe durch die Änderung ihres Geschlecht­s­ein­trages allein das Ziel verfolgt, in den Genuss der „Frauenförderung“ zu kommen. Dies begründet den Verdacht, dass die Antragstellerin sich in einer Konkur­renz­si­tuation um Beför­de­rungs­posten gegenüber Kolleginnen und Kollegen einen nicht gerecht­fer­tigten Vorteil verschafft und dadurch gegen die beamten­rechtliche Wohlver­hal­tenspflicht verstoßen hat. Daher war bzw. ist die Polizei­prä­si­dentin Düsseldorf zur Einleitung des Diszi­pli­na­r­ver­fahrens sowie zur Durchführung von Ermittlungen verpflichtet. Sie - und nicht die Diszi­pli­na­r­kammer - hat im Rahmen ihrer Ermittlungen auch die Frage zu beantworten, ob die Aussage der Antragstellerin, ihre Äußerungen im Kollegenkreis seien nicht ernst gemeint gewesen und allein zu ihrem Selbstschutz erfolgt, glaubhaft ist.

Die Vorschriften des SBGG stehen der Durchführung eines Diszi­pli­na­r­ver­fahrens nicht entgegen, denn eine auf Änderung des Geschlecht­s­ein­trages gerichtete Erklärung ist dann zweckwidrig, wenn sie nicht jedenfalls auch der Harmonisierung von Geschlecht­s­i­dentität und Geschlecht­s­eintrag dient.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die der Diszi­pli­narsenat des Oberver­wal­tungs­ge­richts für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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