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Dokument-Nr. 33073

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Beschluss03.07.2023Verwaltungsgericht Düsseldorf3 L 829/23, 3 L 854/23 und 3 L 910/23
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss03.07.2023

Untersagung von Triebwerks­probe­läufen auf dem Flughafen Essen/Mülheim auf immis­si­ons­schutz­rechtlicher Grundlage rechtswidrigChecks auf dem Gelände eines Verkehrs­lande­platzes gehören zu laufendem Betrieb des Flugplatzes

Die Stadt Mülheim an der Ruhr darf Triebwerks­probe­läufe nach der Instandsetzung eines Flugzeuges nicht unter Rückgriff auf das Bundes-Immissions­schutz­gesetz verbieten. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und damit den Eilanträgen der Flughafen­gesellschaft sowie zweier auf dem Flugha­fen­gelände (zum Teil seit Jahrzehnten) ansässigen Wartungs­be­triebe entsprochen.

Die Erprobung von Triebwerken an Luftfahrzeugen nach routinemäßigen Wartungen (sog. „Maintenance Checks“) auf dem Gelände eines Verkehrs­lan­de­platzes zwecks Wiederaufnahme des Flugbetriebes und hiermit einhergehende Geräu­sche­mis­sionen sind dem laufenden Betrieb des Flugplatzes zuzurechnen. Bei den Geräu­sche­mis­sionen handelt es sich um sogenannten „Bodenlärm“, der dem Begriff des „Fluglärms“ unterfällt. Diesem „Fluglärm“ kann nicht auf der Grundlage des Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­setzes begegnet werden, weil die Vorschriften dieses Gesetzes für Flugplätze – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – nicht gelten.

Dennoch Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem möglich

Dies bedeutet nicht, dass die Anwohner des Flughafens den von Trieb­werk­s­pro­be­läufen ausgehenden Geräu­sche­mis­sionen schutzlos ausgeliefert sind, denn die zuständigen Luftfahrt­be­hörden können auf luftver­kehrs­recht­licher Grundlage durchaus Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm treffen. Gegen die Beschlüsse kann jeweils Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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