14.12.2024
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Dokument-Nr. 33874

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss29.01.2024

Massive und systematische Missachtung der Sperrzeiten rechtfertigt Widerruf der Spiel­hallen­erlaubnisZweifel an Zuverlässigkeit des Spiel­hallen­betreibers

Werden über einen Zeitraum von 1,5 Jahren die Sperrzeiten für Spielhallen missachtet, bestehen berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Spiel­hallen­betreibers. Ihm kann dann die glück­spiel­rechtliche Spiel­hallen­erlaubnis entzogen werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2023 wurde der Betreiberin einer Spielhalle in Nordrhein-Westfalen mit sofortiger Wirkung die glück­s­piel­rechtliche Erlaubnis entzogen. Begründet wurde dies damit, dass sie über einen Zeitraum von 1,5 Jahren die gesetzlichen Sperrzeiten für Spielhallen von täglich 1 Uhr bis 6 Uhr nicht eingehalten hatte und sich damit als unzuverlässig für den Betrieb einer Spielhalle erwies. Gegen den Widerruf der Erlaubnis beantragte die Spiel­ha­l­len­be­treiberin Eilrechtsschutz.

Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Spiel­ha­l­le­n­er­laubnis

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschied gegen die Spiel­ha­l­len­be­treiberin. Der Widerruf der Spiel­ha­l­le­n­er­laubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Die Missachtung der gesetzlichen Sperr­zeit­re­gelung über einen langen Zeitraum haben gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit der Spiel­ha­l­len­be­treiberin begründet. Sie biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Spiel­ha­l­len­gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Es sei zu beachten, dass die Sperr­zeit­re­gelung spiel­er­schützend sei und der Suchtprävention diene.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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