21.11.2024
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Dokument-Nr. 29889

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss19.02.2021

VG Düsseldorf: Stopp für 28.000 Atemschutz­masken des Typs KN95 bestätigtEinhaltung europa­recht­lichen Vorgaben muss durch Zertifikat bescheinigt werden

Nicht zertifizierte Atemschutz­masken des Typs KN95 dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Eine entsprechende Entscheidung der Bezirks­re­gierung Düsseldorf hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf mit Beschluss vorläufig bestätigt und den Eilantrag eines in der Schweiz ansässigen Unternehmers abgelehnt.

Die Bezirks­re­gierung Düsseldorf hatte diesem gegenüber als zuständige Markt­über­wa­chungs­behörde angeordnet, die in ihrem Bezirk befindlichen Masken nicht weiter auf dem Markt bereitzustellen und diese zurückzunehmen. Außerdem wurde dem Unternehmer auferlegt, zur Vermeidung von Gefahren ausführlich über seine Lieferketten bzw. weitere Kunden Bericht zu erstatten und über den Verbleib der Masken nach deren Rücknahme Rechenschaft abzulegen. Die Behörde hatte die 28.000 Atemschutzmasken des Typs KN95 (des sogenannten chinesischen Standards) aus dem Verkehr genommen und der in Duisburg ansässigen Geschäfts­partnerin des schweizerischen Unternehmers aufgegeben, die im Frühjahr 2020 in den deutschen Markt eingeführten Produkte vorerst zum Schutz der Bevölkerung unter Verschluss zu halten. Zur Begründung hatte sie ausgeführt, dass diese nicht dem hohen, im Einzelnen durch europa­rechtliche Regelungen vorgegebenen Standard für die Beschaffenheit von sogenannten persönlichen Schutz­aus­rüs­tungen entsprächen.

Atemschutz­masken des sog. chinesischen Standards muss erst Einhaltung europa­recht­licher Vorgaben bescheinigt werden

Das VG ist dieser Argumentation gefolgt: Die von dem schweizerischen Unternehmer in den Verkehr gebrachten Masken als solche bzw. die ihnen beigefügten Zertifikate seien aus mehreren Gründen nicht geeignet, die Konformität mit dem europäischen Standard zu belegen. Die Zertifikate hätten einen hohen Schutz durch die Anbringung des sog. CE-Kennzeichens suggeriert, ohne dass die Atemschutz­masken zuvor durch eine dafür vorgesehene Stelle zertifiziert worden seien. In Deutschland könne eine Atemschutzmaske des sog. chinesischen Standards jedoch nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn durch eine geeignete Stelle nach strengen Vorgaben geprüft und bestätigt worden sei, dass sie ein den europa­recht­lichen Vorgaben entsprechendes, vergleichbares Gesundheits- und Sicher­heits­niveau böten. Diese (grundsätzlich bestehenden) Möglichkeiten zur Herbeiführung der Konformität, die dem Unternehmer vor der Anordnung durch die Bezirks­re­gierung aufgezeigt worden seien, habe er nicht genutzt. In der Folge dürften die Masken mit einem (vermutlich) geringeren Schutzniveau gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie nicht auf den deutschen Markt gelangen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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