21.11.2024
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Dokument-Nr. 33094

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil13.06.2023

Wett­vermittlungs­stellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für Minderjährige einhaltenErteilung einer Betrie­bs­er­laubnis für Wett­vermittlungs­stellen setzt Mindestabstände von 350 m Schulen und Einrichtungen für Minderjährige voraus

Wett­vermittlungs­stellen müssen einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und damit die Klagen einer Veranstalterin von Sportwetten und einer Wettver­mittlerin abgewiesen.

Seit Inkrafttreten des Glückss­piel­staats­ver­trages 2021 dürfen konzessionierte Wettver­an­stalter in Deutschland Sportwetten über stationäre Wettver­mitt­lungs­stellen anbieten. Für den Betrieb einer stationären Wettver­mitt­lungs­stelle bedarf es einer Erlaubnis. Gesetzlich vorgesehen ist in Nordrhein-Westfalen zudem, dass Wettver­mitt­lungs­stellen einen Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten sollen. Unter Berufung auf dieses Minde­st­ab­s­tandsgebot lehnte die Bezirks­re­gierung Düsseldorf den Antrag einer Wettver­an­stalterin und einer Wettver­mittlerin auf Erteilung einer Betrie­bs­er­laubnis ab.

VG hat weder unions- noch verfas­sungs­rechtliche Bedenken gegen das Erlaub­ni­ser­for­dernis und das Minde­st­ab­s­tandsgebot

Das VG Düsseldorf hat dies in seinen Urteilen bestätigt und ausgeführt: Es bestehen keine verfassungs- und unions­recht­lichen Bedenken gegen das Erlaubniserfordernis und das Minde­st­ab­s­tandsgebot. Das geltende Minde­st­ab­s­tandsgebot verfolgt das überragend wichtige Gemeinwohlziel, Minderjährige als besonders vulnerable Personengruppe vor den Gefahren der Glückss­pielsucht zu schützen und einen Gewöh­nungs­effekt bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern. Angesichts dieses legitimen Schutzzwecks ist der mit dem Minde­st­ab­s­tandsgebot zwangsläufig verbundene Eingriff in die Rechte von Wettver­an­staltern und Wettvermittlern aus der Sicht des Verfassungs- und Unionsrechts gerechtfertigt. Gegen die Urteile kann jeweils die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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