14.11.2024
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Dokument-Nr. 30158

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss14.04.2021

Schließung einer Wasserskianlage rechtswidrigVG Düsseldorf gibt Eilantrag einer Betreiberin einer Wasserskianlage statt

Die von einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen verfügte Schließung einer Wasserskianlage nach Maßgabe der Coron­aschutz­verordnung NRW (CoronaSchVO) ist rechtswidrig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und einem entsprechenden Eilantrag der Betreiberin stattgegeben.

Nach Auffassung des VG handele es sich bei der Wasserskianlage der Betreiberin um eine Sportanlage unter freiem Himmel im Sinne der CoronaSchVO. Die dort angebotenen Betätigungen des Wasser­s­ki­fahrens und Wakeboardens seien als Freizeit- und Amateursport zu qualifizieren. Es handele sich um anerkannte Sportarten.

Wasserskianlage keine untersagten Freizeit­ak­tivität im Sinne der CoronaSchVO

Für die Kammer sei nicht erkennbar, welche Gesichtspunkte der Freizeit­ge­staltung diese sportliche Betätigung überlagern und sie insgesamt zu einer untersagten Freizeit­ak­tivität im Sinne der CoronaSchVO machen sollten. Angesichts der übrigen Einschränkungen durch die CoronaSchVO sei die Betreiberin auf ihr Kerngeschäft beschränkt, ihren Gästen das Wasserskifahren und Wakeboarden unter Nutzung eines Wasserskilifts zu ermöglichen.

Getroffene Schutzmaßnahmen ausreichend

Dagegen entfielen insbesondere sämtliche Angebote, die zu einem Verweilen oder geselligen Beisammensein an der Wasserskianlage einladen könnten. Nach dem Hygienekonzept der Betreiberin werde unter anderem der Zugang zum Gelände nur zu den vereinbarten Zeiten, in der Regel für eine oder zwei Stunden, gestattet. Die Anzahl der Besucher auf dem etwa 11 Hektar großen Gelände sei auf maximal 25 Personen pro Stunde beschränkt. Zuschauer seien nicht zugelassen.

Risiko von weiteren Sozialkontakten durch Verord­nungsgeber nicht ausgeschlossen

Das Risiko von weiteren Sozialkontakten, etwa durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem Weg zu derart privilegierten Sportanlagen, habe der Verord­nungsgeber zudem bewusst in Kauf genommen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)

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