21.11.2024
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Dokument-Nr. 30120

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Beschluss12.04.2021Verwaltungsgericht Düsseldorf29 L 705/21
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss12.04.2021

Hochseilgarten am Niederrhein ist Sportanlage unter freiem HimmelKlettern als Freizeit- und Amateursport im Sinne der CoronaSchVO zu qualifizieren

Ein Hochseilgarten am Niederrhein stellt eine Sportanlage unter freiem Himmel dar, dessen Betrieb nach Maßgabe der Coronaschutz­verordnung NRW (CoronaSchVO) zulässig ist. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und einem entsprechenden Eilantrag der Betreiberin stattgegeben. Anders hatte zuvor die 26. Kammer des Gerichts im Einzelfall eines anderen Kletterparks die Betrie­bs­un­ter­sagung für rechtmäßig erachtet.

Nach Auffassung des VG sei das Klettern als Freizeit- und Amateursport im Sinne der CoronaSchVO zu qualifizieren. Im konkreten Fall des Hochseilgartens der Antragstellerin stehe das Klettern im Mittelpunkt und verdränge sonstige Spiel-, Spaß- und Abenteu­er­an­gebote weitgehend. Ohnehin seien zurzeit alle weiteren Angebote (z.B. Beköstigungen und Gruppen­ver­an­stal­tungen wie Kinder­ge­burtstage, Firmenfeiern oder Jungge­sel­le­n­ab­schiede) aufgrund der Corona­schutz­regeln unzulässig, so dass die Betreiberin derzeit allein auf ihr Kerngeschäft beschränkt sei. Dieses bestehe darin, dass die Klettergäste durch teilweise erhebliche Kraft­an­stren­gungen einen der dortigen Parcours mit insgesamt 125 Klette­r­e­le­menten und Hindernissen wie Netzbrücken, Bohlen, Schaukeln, „Surfbrettern“ und „Tarzansprüngen“ überwinden.

Sportliche Aspekt im Vordergrund

Dass beim Klettern – einer in Deutschland mittlerweile anerkannten Sportart – der sportliche Aspekt im Vordergrund stehe, folge auch daraus, dass jeder Gast der Anlage eine gewisse körperliche Fitness aufweisen müsse, um einen der Hochseil­pa­rcours zu bewältigen. Dabei spielten auch Geschick­lichkeit und die Koordination des gesamten Körpers eine wesentliche Rolle. Dem stehe nicht entgegen, dass das Klettern auch der Freizeit­ge­staltung sowie dem allgemeinen Wohlbefinden und Vergnügen diene. Dies sei vielmehr kennzeichnend für den Freizeit- und Amateursport.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)

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