15.11.2024
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Dokument-Nr. 27103

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Beschluss22.02.2019Verwaltungsgericht Düsseldorf29 L 334/19
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss22.02.2019

Insol­venz­ver­fahren: Deutscher Hilfsdienst darf keine Kranken­transporte durchführenGenehmigung zur Durchführung von Kranken­trans­porten kann nur bei gewährleisteter Leistungs­fä­higkeit des Betriebes erteilt werden

Das Verwal­tungs­gericht Gericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Stadt Mönchengladbach nicht verpflichtet ist, dem finanziell angeschlagenen Deutschen Hilfsdienst Kreisverband Mönchengladbach-Viersen e.V. vorläufig eine Genehmigung zur Durchführung von Kranken­trans­porten in Mönchengladbach zu erteilen. Damit darf der Deutsche Hilfsdienst weiterhin keine Kranken­transporte in Mönchengladbach durchführen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 28. Dezember 2018 eröffnete das Amtsgericht Mönchengladbach das Insol­venz­ver­fahren über das Vermögen des Deutschen Hilfsdienstes. Die Stadt Mönchengladbach teilte dem Deutschen Hilfsdienstes daraufhin mit, dass eine Wiedererteilung der Genehmigung zur Durchführung von Kranken­trans­porten, die zum 31. Januar 2019 ausgelaufen ist, wegen des Insol­venz­ver­fahrens auszuschließen sei.

Langfristige Verfügbarkeit erforderlicher finanzieller Mittel zur Führung des Betriebes nicht ausreichend dargelegt

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf führte zur Begründung der Ablehnung des Eilantrags, mit dem der Deutsche Hilfsdienst die vorläufige Wiedererteilung seiner Genehmigung erstreiten wollte, aus, dass nach den strengen gesetzlichen Vorgaben eine Genehmigung zur Durchführung von Kranken­trans­porten nur dann erteilt werden könne, wenn unter anderem die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sei. Dafür müsse nachgewiesen werden, dass die zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel langfristig verfügbar seien. Diesen Nachweis habe der Deutsche Hilfsdienst nicht erbracht. Ausnahmen von den strengen Vorgaben, etwa im Interesse des Erhalts von Arbeitsplätzen, sehe das Gesetz ausdrücklich nicht vor. Damit solle der Gefahr vorgebeugt werden, dass finanziell angeschlagene Kranken­trans­port­be­triebe wirtschaft­lichen Aspekten zum Nachteil der Patienten Vorrang vor fachlich-medizinischen Aspekte geben.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online (pm)

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