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Dokument-Nr. 34840

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Beschluss17.02.2025Verwaltungsgericht Düsseldorf29 L 3128/24
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss17.02.2025

Nutzung von Luftbild­auf­nahmen eines Wohngrundstücks zum Zwecke der Berechnung von Nieder­schlags­was­ser­ge­bühren ist daten­schutz­rechtlich unbedenklichKeinen tief in die Privatsphäre reichender Eingriff

Die Stadt Monheim am Rhein darf sogenannte digitale Orthofotos von Grundstücken in ihrem Stadtgebiet nutzen, um damit die für die Erhebung von Nieder­schlags­was­ser­ge­bühren relevanten bebauten und befestigten Flächen zu ermitteln. Dies hat die 29. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf entschieden und damit den Eilantrag einer Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin gegen die weitere Nutzung der Daten abgelehnt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt: Die Erhebung von perso­nen­be­zogenen Daten der Grund­s­tücks­ei­gentümer ist zur Erfüllung einer öffentli­chen Aufgabe, nämlich der Abwas­ser­be­sei­ti­gungs­pflicht der Gemeinde, erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig. Die mittels Befliegung des Wohngrundstücks mit einem Flugzeug gewonnenen Daten und deren anschließende Verwertung stellen keinen tief in die Privatsphäre der Antragstellerin reichenden Eingriff dar. Denn eine bildliche Wiedergabe von Einzelheiten des Grundstücks oder sich dort aufhaltenden Personen ist aufgrund der geringen Auflösung der Fotos ausgeschlossen. Die Datenerhebung und -verwertung lässt sich daher auf die daten­schutz­rechtliche Generalklau­sel stützen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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