13.12.2024
13.12.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 33491

Drucken
Beschluss15.11.2023Verwaltungsgericht Düsseldorf29 L 2480/23
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss15.11.2023

Masern­schutz­impfung: Anordnung einer ärztlichen Untersuchung rechtmäßigBetretensverbot zur Durchsetzung der Untersuchung zulässig

Bei berechtigten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit eines ärztlichen Zeugnisses, mit dem einem Schüler das Bestehen medizinischer Kontra­in­di­ka­tionen gegen die Masernimpfung attestiert wird, kann das Gesundheitsamt zur Überprüfung eine ärztliche Untersuchung anordnen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und den Eilantrag, soweit er gegen die Untersuchungs­anordnung gerichtet war, abgelehnt.

Nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz müssen Schülerinnen und Schüler einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern nachweisen. Die Eltern legten jedoch ein Attest einer Ärztin vor, die dem Jungen mittels Vordruck eine zeitlich unbegrenzte Freistellung von sämtlichen Impfungen aufgrund medizinischer Gegenanzeigen, bescheinigte. Gegen die anschließende Unter­su­chungs­a­n­ordnung des Gesundheitsamts gingen die Eltern mit einem Eilantrag vor.

Ärztliche Untersuchung nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar

Die Entscheidung des Gesund­heit­samtes der Stadt Wuppertal, zur Überprüfung der medizinischen Kontra­in­di­kation gegen die Masernimpfung eine ärztliche Untersuchung des Schülers anzuordnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hatte das Gesundheitsamt Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten ärztlichen Attests. Allerdings – so die Kammer – kann die ärztliche Untersuchung nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Vielmehr ist nach der gesetzlichen Gesamt­kon­zeption zum Masernschutz die Anordnung eines Betre­tens­verbots die einzig zulässige Rechtsfolge, wenn der Unter­su­chungs­a­n­ordnung nicht Folge geleistet wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Schüler wegen der bestehenden Schulpflicht nicht untersagt werden kann, die Schule zum Zwecke des Unterrichts zu betreten. Denn die Angebote der offenen Ganztags­be­treuung oder außerschulische Veranstaltungen sind hiervon ausgenommen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss33491

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI