21.11.2024
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Dokument-Nr. 33491

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Beschluss15.11.2023Verwaltungsgericht Düsseldorf29 L 2480/23
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss15.11.2023

Masern­schutz­impfung: Anordnung einer ärztlichen Untersuchung rechtmäßigBetretensverbot zur Durchsetzung der Untersuchung zulässig

Bei berechtigten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit eines ärztlichen Zeugnisses, mit dem einem Schüler das Bestehen medizinischer Kontra­in­di­ka­tionen gegen die Masernimpfung attestiert wird, kann das Gesundheitsamt zur Überprüfung eine ärztliche Untersuchung anordnen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und den Eilantrag, soweit er gegen die Untersuchungs­anordnung gerichtet war, abgelehnt.

Nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz müssen Schülerinnen und Schüler einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern nachweisen. Die Eltern legten jedoch ein Attest einer Ärztin vor, die dem Jungen mittels Vordruck eine zeitlich unbegrenzte Freistellung von sämtlichen Impfungen aufgrund medizinischer Gegenanzeigen, bescheinigte. Gegen die anschließende Unter­su­chungs­a­n­ordnung des Gesundheitsamts gingen die Eltern mit einem Eilantrag vor.

Ärztliche Untersuchung nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar

Die Entscheidung des Gesund­heit­samtes der Stadt Wuppertal, zur Überprüfung der medizinischen Kontra­in­di­kation gegen die Masernimpfung eine ärztliche Untersuchung des Schülers anzuordnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hatte das Gesundheitsamt Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten ärztlichen Attests. Allerdings – so die Kammer – kann die ärztliche Untersuchung nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Vielmehr ist nach der gesetzlichen Gesamt­kon­zeption zum Masernschutz die Anordnung eines Betre­tens­verbots die einzig zulässige Rechtsfolge, wenn der Unter­su­chungs­a­n­ordnung nicht Folge geleistet wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Schüler wegen der bestehenden Schulpflicht nicht untersagt werden kann, die Schule zum Zwecke des Unterrichts zu betreten. Denn die Angebote der offenen Ganztags­be­treuung oder außerschulische Veranstaltungen sind hiervon ausgenommen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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