21.11.2024
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Dokument-Nr. 31072

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil17.11.2021

Tantra-Massage ist sexuelle DienstleistungTantra-Massage stellt sexuelle Dienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Prostituierten­schutz­gesetzes dar

Ein Tantra-Masseur ist verpflichtet, sich als Prostituierter anzumelden und regelmäßig an einer durch den Öffentlichen Gesund­heits­dienst angebotenen gesund­heit­lichen Beratung teilzunehmen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und die Klage eines Betroffenen gegen eine entsprechende Verfügung des Kreises Mettmann abgewiesen.

Bei den von dem Kläger gegen Entgelt angebotenen Massagen handele es sich um sexuelle Dienst­leis­tungen im Sinne von § 2 Abs. 1 des Prosti­tu­ier­ten­schutz­ge­setzes, weshalb der Kläger als Prostituierter im Sinne der Vorschrift anzusehen sei. Dem Gesetz liege insoweit ein weites Verständnis von Prostitution und sexuellen Dienst­leis­tungen zu Grunde.

Vorschriften dienen Schutz der Gesundheit

Entgegen der Auffassung des Klägers treffe der Zweck des Gesetzes, der u. a. im Schutz der Gesundheit der beteiligten Personen bestehe, auch auf ihn zu, da bei der in Rede stehenden Dienstleistung ein erhöhtes Risiko bestehe, sich mit Geschlechts­krank­heiten zu infizieren.

Berufung zugelassen

Da der Frage, was unter einer „sexuellen Handlung“ zu verstehen ist, wegen der vielschichtigen Fallge­stal­tungen eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme, hat das Gericht die Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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