14.12.2024
14.12.2024  

Dokument-Nr. 34507

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil10.10.2024

Staat muss Corona-Quarantäne nicht immer erstattenEntschädigungs­anspruch nach § 56 des Infektions­schutz­gesetzes (IfSG) ist gegenüber dem Entgelt­fort­zah­lungs­an­spruch nachrangig

Arbeitgeber erhalten keine Erstattung nach dem Infektions­schutz­gesetz bei Entgelt­fortzahlungs­ansprüchen ihrer Arbeitnehmer nach Infektionen mit dem Corona-Virus. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Im konkreten Fall war eine Arbeitnehmerin den rechtlichen Vorgaben entsprechend nach einem positiven Corona-Test im November 2022 eine Woche lang daheim geblieben, obwohl sie keine Krank­heits­symptome hatte. Ihre Arbeit ließ sich nicht ins Homeoffice verlagern. Den weiter gezahlten Arbeitslohn wollte sich das Unternehmen anschließend vom Staat, konkret dem Landschafts­verband Rheinland, erstatten lassen.

Kein Entschä­di­gungs­an­spruch bei Lohnfortzahlung

Eine Arbeitgeberin hat keinen Anspruch auf Erstattung des Arbeitsentgelts, das sie ihrem mit dem Corona-Virus infizierten Arbeitnehmer weitergezahlt hatte. Mit Grundsatzurteil hat das VG die Frage, wer das finanzielle Risiko eines Arbeitsausfalls infolge einer Coronabedingten Absonderung eines Arbeitnehmers zu tragen hat, zu Lasten der klagenden Arbeitgeberin beantwortet. Dieselbe Rechtsfrage ist Gegenstand weiterer rund 300 Klagen von Arbeitgebern, die beim VG eingegangen sind. Wie das BAG mit Urteil vom März 2024 (5 AZR 234/23) entschieden hat, hat ein Arbeitnehmer, der sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert hat, gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die SARS-CoV-2-Infektion ist eine Krankheit im Sinne des Entgelt­fort­zah­lungs­ge­setzes. Folgt aus der Infektion eine Pflicht zur Absonderung, ist der Arbeitnehmer, bei dem eine Arbeitsleistung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt, arbeitsunfähig. Denn es ist ihm rechtlich unmöglich, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen.

Es kommt daher nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auch aus tatsächlichen Gründen – etwa weil er Symptome hatte – arbeitsunfähig war. Hat der Arbeitnehmer wegen seines Entgelt­fort­zah­lungs­an­spruchs somit keinen Verdien­st­ausfall, kann der Arbeitgeber vom Landschafts­verband Rheinland – der im Gerichtss­prengel für diese Verfahren zuständigen Behörde – nicht verlangen, das weiter gezahlte Arbeitsentgelt als Corona-Entschädigung zu erhalten. Denn der Entschä­di­gungs­an­spruch nach § 56 des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes (IfSG) ist gegenüber dem Entgelt­fort­zah­lungs­an­spruch nachrangig. Sinn und Zweck der Entschädigung ist es, dort vor materieller Not zu schützen, wo allgemeine Fortzah­lungs­pflichten nicht greifen. Eine Entlastung des Arbeitgebers bezweckt die Norm nicht.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache für eine Vielzahl vergleichbarer Klageverfahren hat die Kammer mit Zustimmung der Verfah­rens­be­tei­ligten die Sprungrevision zum BVerwG zugelassen. Zwischen­zeitlich hat die Klägerin gegen das Urteil der Kammer die Revision eingelegt.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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