21.11.2024
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Dokument-Nr. 34071

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Urteil28.02.2024Verwaltungsgericht Düsseldorf29 K 6009/21
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil28.02.2024

Elternteil hat gegen Jugendamt Anspruch auf Übersendung von Kopien der Umgangs­pro­tokolleNotwendigkeit der Protokolle für Sorge­rechts­verfahren

Strebt ein Elternteil ein Sorge­rechts­verfahren an, so steht ihm ein Anspruch auf Übersendung von Kopien der Umgangs­pro­tokolle gegen das Jugendamt zu. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Vater eines minderjährigen Kindes stand aufgrund eines famili­en­ge­richt­lichen Beschlusses vom März 2018 ein begleitetes Umgangsrecht mit dem Kind zu. Im August 2020 verlangte er vom Jugendamt die Herausgabe von Kopien der Umgangsprotokolle. Er gab an, diese für ein Sorge­rechts­ver­fahren zu benötigen. Da das Jugendamt die Herausgabe verweigerte, erhob der Kindesvater Klage.

Anspruch auf Übersendung von Kopien der Umgangs­pro­tokolle

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 4 Abs. 1 des Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzes Nordrhein-Westfalen ein Anspruch auf Übersendung von Kopien der Umgangs­pro­tokolle zu. Zwar werden dadurch perso­nen­be­zogene Date offenbart. Jedoch mache der Kläger ein rechtliches Interesse dergestalt geltend, dass er den Inhalt der Protokolle für das ihm famili­en­recht­lichen Verfahren angestrebte Sorgerecht für sein Kind benötigt. Es gehe somit um das Elternrecht des Klägers aus Art. 6 Abs. 2 GG. Dies sei höher zu bewerten als das Geheim­hal­tungs­in­teresse. Der Anspruch ergebe sich zudem aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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