14.12.2024
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Dokument-Nr. 33604

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Beschluss21.12.2023Verwaltungsgericht Düsseldorf28 L 3333/23 und 28 L 3345/23
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss21.12.2023

Wölfin „Gloria“ darf vorläufig nicht abgeschossen werdenKreis Wesel erlaubte am 22.12.2023 Tötung von Wölfin Gloria

Die Wölfin "Gloria" darf vorläufig nicht abgeschossen werden, bis das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf über die Anträge der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e. V. und des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung der von diesen gegen die Allge­mein­ver­fügung des Kreises Wesel erhobenen Klagen entschieden hat. Das hat die 28. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf durch am 21.12.2023 ergangene Beschlüsse im Wege von Zwischen­ver­fü­gungen entschieden.

Mehr als 160 gerissene Tiere durch Gloria

Als Grund für die erlaubte Tötung gibt der Kreis wiederholte Risse von Nutztieren an, für die die Wölfin verantwortlich ist. Seit 2018 bis Mitte November diesen Jahres hat Gloria laut des Kreises Wesel nachweislich mehr als 160 Nutztiere wie Schafe und Ponys getötet, bei 17 Rissen wird es vermutet. Dabei hätte Gloria in mehreren Fällen sogar einen empfohlenen Schutz gegen Wölfe wie Elektronetze überwunden.

Kreis Wesel erlaubte am 22.12.2023 Tötung von Wölfin Gloria

Die beiden Antragsteller haben am 22.12.2023 bzw. am 23.12.2023 Klagen und Eilanträge gegen die Allge­mein­ver­fügung des Kreises Wesel vom 22.12.2023 zur Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung vom Verbot der Tötung einer streng geschützten Art eingereicht.

In einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann das Gericht Anordnungen zur vorläufigen Sicherung der Rechtsstellung eines Beteiligten treffen (Zwischen­ent­scheidung oder Hängebeschluss). Eine solche Zwischen­ent­scheidung dient dazu, den in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz gewährleisteten Anspruch auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz des von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffenen für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens durchzusetzen.

Die Kammer hat zur Begründung des Erlasses der Zwischen­ver­fü­gungen ausgeführt: Mit Blick auf die betroffenen öffentlichen Interessen – einerseits den Schutz einer streng geschützten Art und andererseits die Abwendung ernster landwirt­schaft­licher Schäden – ist die begehrte Zwischen­ent­scheidung zur Verhinderung vollendeter Tatsachen durch Tötung der Wölfin geboten. Über die Eilanträge selbst wird im Verlauf der kommenden Wochen entschieden werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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