19.12.2024
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Dokument-Nr. 34652

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Urteil17.12.2024Verwaltungsgericht Düsseldorf28 K 8351/23
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil17.12.2024

Wann eine in den 1970er-Jahren errichtete Kirche ein Denkmal sein kannKirche St. Peter in den Haesen in Duisburg-Homberg ist kein Denkmal

Die in den 1970er-Jahren errichtete Kirche St. Peter in den Haesen in Duisburg-Homberg ist kein Denkmal. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und damit der Klage der Kirchengemeinde gegen die Eintragung der Kirche in die Denkmalliste der Stadt Duisburg stattgegeben.

Die Kirche erfüllt nicht die Denkma­l­vor­aus­set­zungen des Denkmal­schutz­ge­setzes des Landes Nordrhein-Westfalen entschied das Verwal­tungs­gericht. Die Kirche ist weder - wie von der Stadt Duisburg angenommen - bedeutend für die Geschichte des Menschen oder die Kunst- und Kultur­ge­schichte noch für Städte und Siedlungen. Insbesondere ist die Kirche nicht als besonders aussa­ge­kräftiges Zeugnis für die Auswirkungen der Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils auf den Kirchenbau einzustufen.

Das Gericht hat seine Beurteilung im Wesentlichen auf die Einschätzung des Landschafts­ver­bandes Rheinland als Denkma­l­pflegeamt gestützt, welcher schon im Eintra­gungs­ver­fahren die Denkma­lei­gen­schaft der Kirche verneint hatte. Die Multi­funk­ti­o­nalität der Kirche durch eine Aufhebung der Grenze zwischen Sakral- und Profanraum und die Öffnung des Sakralraums für nicht gottes­dienstliche Nutzungen durch die Kirchengemeinde ist kein relevantes Phänomen im katholischen Kirchenbau nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil und hat damit keinen Aussagewert für die Architektur- und Kirchen­ge­schichte.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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