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Dokument-Nr. 32633

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss02.02.2023

Keine Rückholung eines rechtswidrig abgeschobenen KongolesenVerschlech­terung des psychischen Gesundheits­zustandes in Folge der rechtswidrigen Abschiebung nicht glaubhaft gemacht

Ein im November 2022 entgegen einer Anordnung des Verwal­tungs­ge­richts abgeschobener kongolesischer Staats­an­ge­höriger hat keinen Anspruch auf Rückholung nach Deutschland. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und einen Ende Dezember 2022 gestellten Eilantrag des abgeschobenen Ausländers abgelehnt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwar war die Abschiebung des mehrfach abgelehnten Asylbewerbers, der bereits im Jahr 2016 wegen erheblicher Straffälligkeit ausgewiesen worden war, rechtswidrig. Denn das VG hatte der zuständigen Auslän­der­behörde des Kreises Viersen aufgegeben, die bereits laufende Abschiebung abzubrechen. Die Auslän­der­behörde wäre angesichts wider­sprüch­licher Atteste über die psychische Verfassung des Ausländers verpflichtet gewesen, ihn vor der konkreten Abschiebung auf seine Reisefähigkeit hin untersuchen zu lassen sowie zu klären, ob besondere Schutzmaßnahmen bei der Gestaltung der Abschiebung erforderlich waren. Insbesondere stand eine Suizidgefahr im Raum. Unter Verletzung der Verfah­rens­rechte des Ausländers wurde die Abschiebung gleichwohl vollzogen.

Erheblichen Verschlech­terung aufgrund der Abschiebung weder ärztlichen noch psychologischen belegt

Trotzdem hat der Ausländer keinen Anspruch darauf, dass die Auslän­der­behörde ihn aus dem Kongo zurückholt, so das VG, weil er sofort wieder abgeschoben werden müsste. Ihm steht kein Bleiberecht in Deutschland zu. Es liegen keine ärztlichen oder psychologischen Belege dafür vor, dass es in einem unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der Abschiebung zu einer erheblichen Verschlech­terung seines Gesund­heits­zu­standes gekommen ist. Auch der von der Auslän­der­behörde des Kreises Viersen vermittelte Koope­ra­ti­o­nsarzt der Deutschen Botschaft in Kinshasa hat bei ihm lediglich neue körperliche, jedoch keine fortdauernden psychischen Erkrankungen diagnostiziert. Dass der Ausländer sich selbst - ggf. auch mit Hilfe seiner Prozess­be­voll­mäch­tigten und seiner Familien­an­ge­hörigen in Deutschland - auch nur darum bemüht hätte, die von ihm vorgetragene Verschlech­terung seines psychischen Gesund­heits­zu­standes in Folge der rechtswidrigen Abschiebung glaubhaft zu machen, ist nicht ersichtlich. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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