14.11.2024
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Dokument-Nr. 8594

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil09.10.2009

Minis­ter­prä­sident muss eingeschränkt Auskunft über CO²-Emissionswerte von Dienstwagen erteilenGefährdung des Minis­ter­prä­si­denten durch Datenpreisgabe ausgeschlossen

Der Minis­ter­prä­sident des Landes Nordrhein-Westfalen muss der Deutschen Umwelthilfe e.V. eingeschränkte Auskunft über Modelltyp, Höchst­ge­schwin­digkeit und CO²-Emissionswerte von Dienstwagen erteilen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Nah den Vorschriften des es Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­ge­setzes und des Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzes hat der Minis­ter­prä­sident Auskunft darüber zu erteilen, welchen Modelltyp, welche Höchst­ge­schwin­digkeit und welche CO²-Emissionswerte der emissi­ons­träch­tigste Dienstwagen seiner Dienstfahrzeuge hat, und zwar beschränkt auf die Daten des betreffenden Serien­fahr­zeuges ohne Berück­sich­tigung seiner etwaigen Spezi­a­l­aus­führung.

Daten lassen keinen Rückschluss auf Sicher­heits­aus­rüstung des Fahrzeugs zu

Nach Auffassung des Gerichts sind diese Daten so allgemein, dass sie eine wie auch immer geartete Gefährdung des Minis­ter­prä­si­denten ausschließen und als Daten eines Serien­fahr­zeuges auch bei Herstellern und Händlern abfragbare Mindestwerte darstellen, die keinen Rückschluss auf eine bestimmte Sicher­heits­aus­rüstung des konkreten Fahrzeuges zulassen. Die ursprünglich erhobene weitergehende Auskunftsklage hat die Deutsche Umwelthilfe e.V. auf Anregung des Gerichts zurückgenommen.

Quelle: ra-online, VG Düsseldorf

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