18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 33814

Drucken
Urteil08.03.2024Verwaltungsgericht Düsseldorf26 K 2364/23
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil08.03.2024

Betrie­bs­er­laubnis für Verbund aus zwei Apotheken in Düsseldorf und zwei Apotheken in Aachen muss erteilt werdenFür einen zulässigen Filialverbund kommt es auf die Entfernung an

Die Stadt Düsseldorf ist verpflichtet, fünf Apothekern eine Erlaubnis für den gemeinsamen Betrieb von zwei Apotheken in Düsseldorf und zwei Apotheken in Aachen zu erteilen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Zwei der Kläger sind Gesellschafter einer offenen Handels­ge­sell­schaft (OHG), die drei Apotheken in Düsseldorf betreibt. Die übrigen drei Kläger sind Gesellschafter einer OHG, die zwei Apotheken in Aachen betreibt. Die Kläger beabsichtigen, die beiden OHGs zusam­men­zu­führen. Die entstehende OHG soll – nach Schließung einer Apotheke in Düsseldorf – die verbleibenden zwei Apotheken in Düsseldorf (darunter die Hauptapotheke) und zwei Apotheken in Aachen führen. Mit der Klage erstreben die Kläger eine Erlaubnis zum Betrieb der Apotheken. Die zuständige Stadt Düsseldorf hat die Erteilung dieser Erlaubnis abgelehnt. Das Apothekengesetz (ApoG) macht die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Die Stadt Düsseldorf ist der Ansicht, dass die zu betreibenden Apotheken entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG nicht innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen. Insofern komme es nach einem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) vom 10. August 2020 darauf an, dass die Apotheken in nicht allzu großer räumlicher Entfernung, innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraumes lägen, in denen aufgrund der gegebenen Verkehrs­si­tuation von Nachbarschaft auszugehen sei. Die Städteregion Aachen und die Landes­hauptstadt Düsseldorf stellten bereits unter­schiedliche Wirtschafts­re­gionen dar, die räumlich durch die Wirtschafts­re­gionen Niederrhein bzw. Köln/Bonn voneinander getrennt seien.

Kriterium der Erreichbarkeit maßgeblich

Dieser Argumentation ist das VG in der Begründung ihres Urteils nicht gefolgt. Die Hauptapotheke in Düsseldorf und die Filialapotheken in Düsseldorf und Aachen liegen in derselben kreisfreien Stadt bzw. in benachbarten kreisfreien Städten. Der Begriff „benachbart“ in § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG ist funktional zu verstehen. Die Kreise bzw. kreisfreien Städte müssen keine gemeinsame Grenze aufweisen. Die in dem Erlass des MAGS NRW gestellten Anforderungen decken sich mit der bisherigen Rechtsprechung. Es kommt aber maßgeblich auf die Erreichbarkeit der Filialapotheken von der Hauptapotheke an. Davon kann jedenfalls bei einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde ausgegangen werden. Aus der Formulierung „innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraums“ folgt kein eigenständiges Kriterium neben der Erreichbarkeit. Im konkreten Fall sind die Filialapotheken, insbesondere diejenigen in Aachen, von der Hauptapotheke in Düsseldorf - auch nach Auffassung der Stadt - hinreichend schnell erreichbar. Gegen das Urteil kann die Stadt Düsseldorf beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil33814

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI