21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Hanf-Pflanze und die chemische Formel von CBD (Cannabidiol)

Dokument-Nr. 34496

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil25.10.2024

Vertrieb von CBD-Mundpfle­ge­sprays nicht erlaubtCBD-Mundspray ist Lebensmittel

Die Allge­mein­ver­fügung der Stadt Düsseldorf zum Verbot von Lebensmitteln, die Cannabidiol (CBD) enthalten (als CBD-Isolate oder mit CBD angereicherte Hanfextrakte), umfasst auch als „Kosmetisches Mundpflegespray“ deklarierte CBD-Produkte eines Düsseldorfer Unternehmens. Daher ist die Zwangs­geldan­drohung der Stadt Düsseldorf gegenüber diesem Unternehmen auf der Grundlage der Allge­mein­ver­fügung rechtmäßig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das Hanfprodukte im Stadtgebiet sowie im Onlinehandel vertreibt. Hierzu zählen auch zwei CBD-Mundpfle­ge­sprays mit jeweils 5 % und 10 % CBD-Gehalt. Die Stadt Düsseldorf ist der Auffassung, dass diese Produkte dem Verbot der Allge­mein­ver­fügung von Juli 2020 unterfallen. Sie drohte dem Unternehmen unter Hinweis auf die Allge­mein­ver­fügung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro an, falls es die Produkte weiter vertreibt. Mit seiner Klage hat das Unternehmen eingewandt, die Produkte seien Kosmetika und keine Lebensmittel, weshalb die Allge­mein­ver­fügung nicht für die Produkte gelte. Es handele sich nicht um Lebensmittel; denn die Anwen­dungs­emp­fehlung gebe vor, die Mundpfle­ge­sprays nach 30 Sekunden wieder auszuspucken, so dass sie nicht – wie für Lebensmittel erforderlich – in den Magen-Darm-Trakt gelangten.

CBD-Mundpflegespray als Lebensmittel einzuordnen

Das VG ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Unabhängig von der Anwen­dungs­emp­fehlung ist erwartbar, dass der durch­schnittliche Verbraucher von einer Verzehr­fä­higkeit ausgeht und das Produkt hinun­ter­schluckt. Hierfür sprechen die Aufmachung des Produkts und seine Beschreibung im Webshop, seine Nähe zu vergleichbaren, den Verbrauchern bekannten CBD-Produkten, die als Lebensmittel vermarktet werden, sowie die sich aus Umfragen ergebende Erwartung der Verbraucher an derartige CBD-Produkte. Eine Deklarierung als Kosmetikum durch den Hersteller kann hingegen nicht dazu dienen, das Produkt den lebens­mit­tel­recht­lichen Vorschriften zu entziehen.

Das VG konnte auch nicht feststellen, dass es sich bei den Produkten um Arzneimittel handelt. Eine hinreichend gesicherte wissen­schaftliche Erkennt­nis­grundlage für eine pharma­ko­lo­gische Wirkung der Produkte gibt es angesichts der geringen Dosierung mit CBD nicht. Gegen das Urteil kann das Unternehmen beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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