Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil19.05.2009
Wabenfassade von Kaufhof-Gebäude wird aufgrund seiner Darstellung in zahlreichen wissenschaftlichen Werken denkmalgeschütztKlage des Eigentümers gegen die Unterschutzstellung der Kaufhausfassade abgewiesen
Die Fassade des heutigen Kaufhof-Kaufhauses in Duisburg darf aufgrund seiner architekturgeschichtlichen Hintergründe unter Denkmalschutz gestellt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage des Eigentümers gegen die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung der Fassade des Kaufhof-Gebäudes in Duisburg-Zentrum abgewiesen. Das Gebäude ist im Jahre 1958 errichtet worden, damals als Kaufhaus Merkur, das zur gleichlautenden Kaufhauskette gehörte, die im Eigentum von Helmut Horten stand. Das Gebäude ist anschließend in die Horten-Kaufhauskette übergegangen und mit dieser später vom Kaufhof übernommen worden. Es handelt sich um das erste Gebäude mit der für die Horten-Kaufhäuser typischen vorgehängten Wabenfassade. In zahlreichen wissenschaftlichen Werken zur Kaufhausgeschichte wird das Kaufhaus in Duisburg gewürdigt. Deshalb hat die Stadt zur Begründung ihrer Unterschutzstellung in erster Linie architekturgeschichtliche Gründe angeführt und die Bedeutung des Kaufhauses als Element in der 150-jährigen Kaufhaus-Geschichte in Deutschland und für die Firma Horten sowie die Stadt Duisburg hervorgehoben. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Auffassung der Stadt als zutreffend bestätigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/09 des VG Düsseldorf vom 18.05.2009