14.11.2024
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Dokument-Nr. 7882

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Urteil19.05.2009Verwaltungsgericht Düsseldorf25 K 7261/08
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil19.05.2009

Wabenfassade von Kaufhof-Gebäude wird aufgrund seiner Darstellung in zahlreichen wissen­schaft­lichen Werken denkmal­ge­schütztKlage des Eigentümers gegen die Unter­schutz­stellung der Kaufhausfassade abgewiesen

Die Fassade des heutigen Kaufhof-Kaufhauses in Duisburg darf aufgrund seiner archi­tek­tur­ge­schicht­lichen Hintergründe unter Denkmalschutz gestellt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf.

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat die Klage des Eigentümers gegen die denkmal­schutz­rechtliche Unter­schutz­stellung der Fassade des Kaufhof-Gebäudes in Duisburg-Zentrum abgewiesen. Das Gebäude ist im Jahre 1958 errichtet worden, damals als Kaufhaus Merkur, das zur gleichlautenden Kaufhauskette gehörte, die im Eigentum von Helmut Horten stand. Das Gebäude ist anschließend in die Horten-Kaufhauskette übergegangen und mit dieser später vom Kaufhof übernommen worden. Es handelt sich um das erste Gebäude mit der für die Horten-Kaufhäuser typischen vorgehängten Wabenfassade. In zahlreichen wissen­schaft­lichen Werken zur Kaufh­aus­ge­schichte wird das Kaufhaus in Duisburg gewürdigt. Deshalb hat die Stadt zur Begründung ihrer Unter­schutz­stellung in erster Linie archi­tek­tur­ge­schichtliche Gründe angeführt und die Bedeutung des Kaufhauses als Element in der 150-jährigen Kaufhaus-Geschichte in Deutschland und für die Firma Horten sowie die Stadt Duisburg hervorgehoben. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat die Auffassung der Stadt als zutreffend bestätigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/09 des VG Düsseldorf vom 18.05.2009

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