15.11.2024
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Dokument-Nr. 8330

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Urteil20.03.2009Verwaltungsgericht Düsseldorf25 K 64/09 und 25 L 8/09
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil20.03.2009

VG Düsseldorf: Hauseigentümer muss Nisthilfen für Mehlschwalben anbringenAuch bei Entfernung der Nester durch Unbekannte muss Eigentümer für Ersatz sorgen

Wurden an einem Haus Nester entfernt, die von Mehlschwalben zurückgelassen wurden, ist der Hauseigentümer verpflichtet, künstliche Nisthilfen anzubringen. Der Hauseigentümer ist auch dann für den Ersatz verantwortlich, wenn nicht er selbst sondern ein Unbekannter die Nester entfernt hat. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

An dem Haus der Klägerin, ebenso wie an einem Nachbarhaus, im Bereich des Hafenmundes und an der Rheinseite gelegen, hatte sich in der Vergangenheit eine Kolonie Mehlschwalben angesiedelt. Die von den Mehlschwalben zurück­ge­lassenen Nester waren beseitigt worden. Wer diese Nester entfernt hat, ist unbekannt. Das Beseitigen der Nester ist nach den Vorschriften des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes verboten. Deshalb erging eine Ordnungs­ver­fügung des Oberbür­ger­meisters der Stadt Duisburg an die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin, als Ersatz für die beseitigten Nester nunmehr künstliche Nisthilfen für die im Frühjahr zurückkehrenden Vögel anzubringen.

Gegen diese Anordnung wandte sich die Hausei­gen­tümerin mit ihrer Klage, die das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf abgewiesen hat.

Eigentümer ist für Wieder­her­stellung ordnungsgemäßer Zustände verantwortlich

In den Entschei­dungs­gründen verwies das Gericht auf die Bedeutung des Naturschutzes für die Mehlschwalben als europäisch geschützte Vogelart. Die Verpflichtung treffe die Klägerin auch unabhängig davon, wer die Nester beseitigt habe, weil sie als Hausei­gen­tümerin für die Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände auf ihrem Grundstück verantwortlich sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 27.03.2009

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