21.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss27.10.2020

Keine dauerhafte Schließung einer Gaststätte wegen Verstöße gegen Corona­schutz­verordnungSchließung einer Gaststätte wegen Unzuver­läs­sigkeit setzt vorherige Aufhebung der Erlaubnis voraus

Wegen Verstöße gegen die Corona­schutz­verordnung kann eine Gaststätte nicht dauerhaft geschlossen werden. Soll eine Gaststätte wegen der Unzuver­läs­sigkeit des Inhabers dauerhaft geschlossen werden, muss zuvor die Gast­stätten­erlaubnis aufgehoben werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Betrie­bs­kon­trolle im August 2020 in einer Gaststätte in Nordrhein-Westfalen wurden mehrere gewer­be­rechtliche Mängel festgestellt, wie etwa Verstöße gegen das Nicht­rau­cher­schutz­gesetz. Daneben lagen auch erhebliche Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung vor. Die Gaststätte wurde aufgrund dessen mit sofortiger Wirkung geschlossen. Dagegen richtete sich die Klage der Gaststät­te­n­in­haberin. Zudem beantragte sie Eilrechtsschutz.

Keine dauerhafte Betrie­bs­schließung ohne vorherige Aufhebung der Erlaubnis

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Gaststät­te­n­in­haberin und gab daher ihrem Antrag auf Eilrechtsschutz statt. Die dauerhafte Betrie­bs­schließung sei rechtlich bedenklich. Ist eine gaststät­ten­rechtliche Erlaubnis erteilt, müsse diese zunächst aufgehoben werden, bevor der Gaststät­ten­betrieb geschlossen werden kann.

Corona­schutz­ver­ordnung begründet kein Recht zur dauerhaften Schließung

Eine spezielle, von diesem zweistufigen Vorgehen abweichende Regelung enthalte nicht die Corona­schutz­ver­ordnung, so das Verwal­tungs­gericht. Eine Ermächtigung zur dauerhaften Schließung des Betriebs bei Nichtbeachtung von Hygiene- und Infek­ti­o­ns­schutz­standards enthalte die Verordnung nicht. In Betracht komme eine vorübergehende Schließung. Jedoch könne sich die Unzuverlässigkeit des Gaststät­te­n­in­habers aus den Verstößen gegen die Corona­schutz­ver­ordnung ergeben, was eine Aufhebung der Erlaubnis und anschließende Schließung des Betriebs rechtfertigen könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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