21.11.2024
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Dokument-Nr. 32453

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Urteil12.12.2022Verwaltungsgericht Düsseldorf23 K 8281/21, 23 K 2118/22 und 23 K 6047/21
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil12.12.2022

Klagen auf Anerkennung von Covid-19-Erkrankungen als Dienstunfälle erfolglosFolgen schädlicher Einwirkungen unterfallen nicht dem Schutz der dienstlichen Unfallfürsorge

Drei Landes­be­am­tinnen haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Infektionen mit dem Corona-Virus als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und damit die Klagen der Beamtinnen abgewiesen.

Eine Grund­schul­lehrerin und eine Oberstu­di­enrätin waren im Herbst 2020 erkrankt. Im ersten Fall führte die Lehrerin ihre Infektion auf eine Lehrerkonferenz zurück, in deren Folge das halbe Kollegium an Corona erkrankt sein soll. Im zweiten Fall wurden zwei Gespräche mit (potentiell) infizierten Schülern benannt. Eine Finanzbeamtin machte geltend, sich bei einer Perso­na­l­rä­te­tagung im März 2020, unmittelbar vor dem ersten Lockdown, infiziert zu haben. Die Anträge der Beamtinnen auf Anerkennung der Erkrankungen als Dienstunfälle lehnten die zuständigen Behörden ab. Im Falle der Lehrerinnen begründete die zuständige Bezirks­re­gierung Düsseldorf ihre Ablehnungen u.a. damit, dass die Beamtinnen sich auch außerhalb der Schulen hätten anstecken können; die für die Finanzbeamtin zuständige Oberfi­nanz­di­rektion NRW hielt den Nachweis der Ursächlichkeit der Tagung für die Infektion für nicht erbracht.

VG: Ansteckung unterlag allgemeinem Lebensrisiko

Das VG hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Eine Anerkennung als Dienstunfall nach § 36 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Beamten­ver­sor­gungs­ge­setzes (LBeamtVG NRW) scheidet in allen drei Fällen aus. Ort und Zeit einer Infektion lassen sich in aller Regel – so auch hier – nicht eindeutig feststellen. Dieser Schwierigkeit hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Infek­ti­o­ns­krank­heiten gemäß § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW unter bestimmten Voraussetzungen als Berufs­krank­heiten und damit als Dienstunfälle gelten. Dazu gehört, dass der Beamte der Gefahr der Erkrankung nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt ist. In keinem der Fälle konnte die Kammer feststellen, dass die jeweilige Beamtin in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung der Gefahr ausgesetzt war, an Corona zu erkranken. Vielmehr realisierte sich hier jeweils das jeden Menschen treffende allgemeine Lebensrisiko. Folgen schick­sals­mäßiger schädlicher Einwirkungen unterfallen nicht dem Schutz der dienstlichen Unfallfürsorge. Die betroffenen Beamtinnen sind hierdurch nicht schutzlos gestellt, sondern gehalten, die Kosten ärztlicher Behandlung über Beihilfe und private Kranken­ver­si­cherung abzuwickeln. Gegen die Urteile kann beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster jeweils die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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