18.10.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil03.05.2023

Widerruf waffen­recht­licher Erlaubnisse wegen Mitführens einer Schreck­schusswaffe in Schule ohne Besitz eines kleinen Waffenscheins und Überlassen der Waffe an SchülerVorliegen einer waffen­recht­lichen Unzuver­läs­sigkeit

Nimmt ein Waffenbesitzer eine Schreck­schusswaffe mit in die Schule ohne im Besitz eines Kleinen Waffenscheins zu sein, überlässt er die Waffe Schülern und bewahrt die Waffe in einer unver­schlossenen Schreib­tisch­schub­lade seines Lehrertisches auf, so begründet dies seine waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit, was den Widerruf waffen­recht­licher Erlaubnisse nach sich ziehen kann. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2018 hatte eine Schulleiterin im Lehrerbüro den Schreibtisch eines freigestellten Lehrers aufräumen wollen. Dabei fand sie in einer unver­schlossenen Schreibtischschublade eine Schreckschusswaffe. Nachfolgend stelle sich heraus, dass der Lehrer die Waffe regelmäßig als Requisite in Theater­auf­füh­rungen genutzt und die Waffe in diesem Zusammenhang Schülern überlassen hatte. Dem Waffenbesitzer wurde aufgrund dessen im August 2021 sämtliche waffen­rechtliche Erlaubnisse widerrufen. Dagegen klagte dieser.

Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffen­recht­lichen Erlaubnisse

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Der Widerruf der waffen­recht­lichen Erlaubnisse sei rechtmäßig. Der Kläger habe sich als unzuverlässig im waffen­recht­lichen Sinne gezeigt, da er in schwerwiegender Weise gegen grundlegende Pflichten eines Waffenbesitzes verstoßen habe.

Vorliegen einer waffen­recht­lichen Unzuver­läs­sigkeit

Die waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit ergebe sich zunächst daraus, so das Verwal­tungs­gericht, dass der Kläger die Schreck­schusswaffe entgegen § 36 Abs. 1 WaffG nicht in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt hatte. Es sei nicht ausreichend gewesen, dass das Lehrerzimmer abgeschlossen war. Zudem zeige sich die Unzuver­läs­sigkeit des Klägers darin, dass er die Waffe mehreren minderjährigen Personen überlassen hatte. Schließlich begründe der Umstand, dass der Kläger die Waffe geführt hat, ohne im Besitz eines Kleinen Waffenscheins zu sein, seine Unzuver­läs­sigkeit.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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