21.11.2024
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Dokument-Nr. 18117

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil04.04.2014

Keine direkte Kosten­be­tei­ligung kreis­an­ge­höriger Kommunen des Kreises Wesel an SGB II-AufwendungenKlage gegen direkte Kosten­be­tei­ligung

Die direkte Kosten­be­tei­ligung kreis­an­ge­höriger Kommunen des Kreises Wesel an den Aufwendungen nach dem Sozial­ge­setzbuch II (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - ist rechtswidrig. Die vorläufigen Kosten­be­tei­li­gungs­be­scheide für das Haushaltsjahr 2013/2014 wurden teilweise aufgehoben. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf in seiner Entscheidung bekanntgegeben

Im hier zu entscheidenden Fall hatte der Kreis Wesel mit den Bescheiden die kreis­an­ge­hörigen Städte Kamp-Lintfort, Dinslaken, Moers, Voerde und Wesel zu einer Kostenbeteiligung von 15 % an den Aufwendungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende herangezogen, während die kleineren Kommunen des Kreises (Hamminkeln, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg, Xanten, Alpen, Hünxe, Schermbeck, Sonsbeck) entsprechend entlastet wurden. Darüber hinausgehende Kosten für Leistungen nach dem SGB II verteilt der Kreis nach wie vor im Rahmen der Kreisumlage auf alle Kommunen. Gegen die Mehrbelastung haben sich die betroffenen Städte mit ihren Klagen gewehrt. Den Klagen der Kommunen Kamp-Lintfort, Dinslaken, Moers und Wesel hat die Kammer jetzt stattgegeben. Eine Klage der Stadt Voerde (21 K 4502/13) ist aus prozessualen Gründen noch anhängig.

Satzungs­re­ge­lungen unwirksam

Das Gericht hat festgestellt, dass die beiden den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegenden Satzungen, die der Kreistag im September 2012 beschlossen hatte, unwirksam sind. Mit den Satzungs­re­ge­lungen will der Kreis Wesel die kreis­an­ge­hörigen Kommunen an den von ihm zu tragenden Kosten für die SGB II-Leistungen für Unterkünfte zu 15 % direkt beteiligen, soweit sie in der jeweiligen Kommune entstehen. Den 15 %-igen Betei­li­gungssatz beziffert der Kreis Wesel für sämtliche kreisangehörige Kommunen auf insgesamt 8.619.600,00 Euro.

Minderbelastung für kleinere Kommunen - Mehrbelastung hingegen für die klagenden Kommunen

Für die kleineren Kommunen des Kreises Wesel ergibt sich daraus eine Minderbelastung, für die klagenden Kommunen jedoch eine Mehrbelastung. Nach Auffassung der Kammer hat der vom Kreis festgelegte Zeitraum von weniger als einer Woche zwischen der Mitteilung der Regelungs­absicht und der entscheidenden Kreis­tags­sitzung am 27. September 2012 angesichts der Bedeutung der Sache nicht ausgereicht, um sich mit den Kommunen ins Benehmen zu setzen. Diese seien auch nicht vollständig über den Satzungsinhalt informiert worden. Die Kammer hält es zudem nicht für ausreichend, dass die betreffenden Städte zusätzliche finanzielle Lasten stemmen sollen, ohne dass damit zusätzliche Aufgaben gegenüber den Sozia­l­leis­tungs­emp­fängern einhergehen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ ra-online

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