Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss13.06.2025
Kosmetikerinnen dürfen bestimmte Hyaluron-Behandlung ohne heilkundliche Erlaubnis durchführenFür eine rein kosmetische Tätigkeit ist keine Heilpraktikererlaubnis erforderlich
Zwei Kosmetikerinnen dürfen Hyaluron-Behandlungen mit dem sogenannten IRI-Filler-System ohne heilkundliche Erlaubnis anbieten und durchführen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und damit dem Eilantrag gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Solingen stattgegeben.
Mit dem IRI-Filler-System werden Lippen- und Faltenbehandlungen im Gesicht in der Weise durchgeführt, dass Hyaluron-Säure („IRI-Filler“) mittels eines nadelfreien Applikationsgeräts („IRI-Pen“) mit hohem Druck in die Haut eingebracht wird. Die Stadt Solingen vertritt die Auffassung, dass hierfür eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich sei und hat deshalb den Kosmetikerinnen die Anwendung des Systems sowie darauf bezogene Werbung untersagt. Für die Behandlung seien mit Blick auf mögliche gesundheitliche Auswirkungen medizinische Grundkenntnisse erforderlich, über die die Antragstellerinnen nicht verfügten.
Gericht: Behandlung mit dem IRI-Filler-System ist eine rein kosmetische Behandlung
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes liegt nicht vor, weil die Behandlung keine medizinischen Fachkenntnisse voraussetzt, sondern eine rein kosmetische Tätigkeit ist. Die Anwendung des IRI-Filler-Systems ist mit einer medizinischen Faltenunterspritzung nicht vergleichbar. Obere Hautschichten werden dabei nicht verletzt; besondere - über die allgemeinen Risiken kosmetischer Behandlungen hinausgehende - Risiken sind nicht zu erwarten. Da die Untersagung der Anwendung des IRI-Filler-Systems nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens rechtswidrig ist, war auch das Werbeverbot nicht haltbar.
Gegen den Beschluss kann die Stadt Solingen Beschwerde erheben, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)