21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 31179

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss13.12.2021

Land NRW will Gerichts­entscheidung zu Coronahilfen nicht akzeptierenVG Düsseldorf lehnt Befangenheits­anträge ab

Das Land Nordrhein-Westfalen hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf mit einer Vielzahl von Anhörungsrügen und etlichen Befangenheits­anträgen überzogen, nachdem das Gericht in Corona-Soforthilfe­verfahren eine Kosten­ent­scheidung zu Lasten des Landes getroffen hatte. Diese sind mit Beschlüssen des Gerichts sämtlich zurückgewiesen worden.

Am Verwal­tungs­gericht Düsseldorf haben ca. 200 Kläger, die Corona-Soforthilfen aus einem Programm des Landes NRW erhalten hatten, um Rechtsschutz gegen das Land NRW nachgesucht. Die überwiegende Zahl dieser Klagen ist nach Auffassung der zuständigen 20. Kammer des Gerichts wegen Besonderheiten in den Fallkon­stel­la­tionen unzulässig. Auf entsprechende gerichtliche Hinweise haben mehr als 100 Kläger ihre Klagen zurückgenommen. Nach Erteilung der ersten Hinweise hat sich in diesen Verfahren eine Rechts­an­walts­kanzlei aus Münster für das Land NRW bestellt. Abweichend von der Regel, dass derjenige Beteiligte, der einen Rechtsbehelf zurücknimmt, die Verfah­rens­kosten zu tragen hat, hat das Gericht in allen Verfahren entschieden, dass das beklagte Land die Kosten der bestellten Prozess­be­voll­mäch­tigten selbst zu tragen hat. Zur Begründung hat die Kammer angeführt, es habe der Einschaltung von Rechtsanwälten zunächst nicht bedurft; das Land habe abwarten können, ob es in den unzulässigen Verfahren noch zu einer streitigen Ausein­an­der­setzung komme. Kosten­ent­schei­dungen sind nach der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung unanfechtbar. Gleichwohl hat das Land, vertreten durch seine Prozess­be­voll­mäch­tigten, in sämtlichen Verfahren sog. Anhörungsrügen eingelegt. Mit solchen Anhörungsrügen kann geltend gemacht werden, das rechtliche Gehör sei verletzt worden.

Befan­gen­heits­anträge als Wehr gegen unliebsame Rechts­auf­fas­sungen von Richtern ungeeignet

Nachdem sie mit diesen Rügen in einigen Verfahren erfolglos geblieben sind, haben die Rechtsanwälte die Berich­t­er­statter der 20. Kammer als befangen abgelehnt. Nun sind diese Befan­gen­heits­anträge durch die zuständigen Vertre­tungs­richter zurückgewiesen worden. Eine Richte­r­a­b­lehnung wegen Besorgnis der Befangenheit sei kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltene Rechts­auf­fas­sungen eines Richters zu wehren. Es liege in der Natur der Sache, dass das Gericht mit einer Entscheidung nicht beiden Beteiligten Recht geben könne. Nach Zurückweisung dieser Anträge sind auch die Anhörungsrügen in den übrigen Verfahren abgelehnt worden. In der 20. Kammer warten etwa 150 Kläger darauf, dass ihre Klagen zu unter­schied­lichen Arten von Coronahilfen in der Sache behandelt werden. Diesen Verfahren möchten die Richter sich nun widmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss31179

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI