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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil18.03.2026

Bekanntgabe von Beitrags­be­scheiden der Rechts­an­walts­ver­sorgung an Rechtsanwälte per beA zulässig

Zugelassene Rechtsanwälte müssen die Übersendung der Beitrags­be­scheide ihres Versor­gungs­werkes über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) gegen sich gelten lassen. Das hat die 20. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf mit Urteil vom 18. März 2026 entschieden.

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat damit die Klage einer Rechtsanwältin abgewiesen, die einer Beschäftigung im Justiziariat einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nachgeht und der das Versorgungswerk erstmalig im Jahr 2024 mehrere Schreiben sowie einen Bescheid über die Festsetzung von Beiträgen per beA übermittelt hatte.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Gegen die Bekanntgabe des Beitrags­be­scheides an das beA der klagenden Rechtsanwältin bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Rechtsanwältin hatte für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang im Sinne von § 3 a Abs. 1 des Verwal­tungs­ver­fah­rens­ge­setzes NRW (VwVfG NRW) eröffnet, indem die Bundes­rechts­an­walts­kammer das besondere elektronische Anwaltspostfach für sie eingerichtet hatte. Diese Zugangs­er­öffnung ist der Rechtsanwältin jedenfalls in Bezug auf solche Kommunikation zuzurechnen, die - wie diejenige mit dem Versorgungswerk - einen Zusammenhang zu ihrer anwaltlichen Zulassung aufweist. Solange die Rechtsanwältin an ihrer Zulassung festhält, ist sie berufsrechtlich zur passiven Nutzung des beA verpflichtet. Ob sie einer beruflichen Tätigkeit als niedergelassene Rechtsanwältin oder in einem abhängigen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis nachgeht, ist unerheblich, ebenso, ob sie das beA für sich nutzt oder nicht.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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