15.11.2024
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Dokument-Nr. 5644

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Urteil20.02.2008Verwaltungsgericht Düsseldorf20 K 1715/07, 20 K 1803/07, 20 K 1978/07
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil20.02.2008

Nordrhein-Westfalen: Erhebung von Studiengebühren durch die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ist rechtmäßig

Mit dem zum 1. April 2006 in Kraft getretenen Gesetz zur Erhebung von Studien­bei­trägen und Hochschul­abgaben hat der Landes­ge­setzgeber die Hochschulen des Landes NRW ermächtigt, durch Beitragssatzung einen Studienbeitrag von bis zu 500,-- € pro Semester zu erheben. Die Heinrich-Heine-Universität hat mit Satzung vom 29. Mai 2006 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und fordert von den Studierenden ab dem Sommersemester 2007 einen semesterlichen Studienbeitrag in Höhe von 500,-- €.

Gegen die Heranziehung zu diesem Studienbeitrag wandten sich die Kläger in drei Verfahren, über die das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschied. Die Kläger hatten mit ihren Klagen u.a. geltend gemacht, das Gesetz zur Erhebung von Studien­bei­trägen und Hochschul­abgaben sei keine gültige Ermäch­ti­gungs­grundlage für die Satzung. Es verstoße gegen höherrangiges Recht. Auch seien sie in ihrem Vertrauen auf ein gebührenfreies Studium verletzt worden.

Die Beitragerhebung durch die Heinrich-Heine-Universität erfolge zu Recht, urteilte die 20. Kammer. In der mündlichen Urteils­be­gründung führte das Gericht aus, die Satzung beruhe auf einer gültigen Satzung, die ihrerseits in dem Gesetz über die Erhebung von Studiengebühren und Hochschul­abgaben eine gültige gesetzliche Grundlage habe. Das Vertrauen von Studierenden darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Beitrags­be­lastung abschließen zu können, wiege nicht schwerer als das Interesse des Gesetzgebers daran, die gesetzlichen Ziele einer stärkeren Förderung der Lehre und der Studien­be­din­gungen und der Verhal­tens­lenkung der Studierenden in bezug auf ein kosten­be­wussteres, zielstrebigeres Studi­en­ver­halten möglichst bald zur Geltung zu bringen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 20.02.2008

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