23.11.2024
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Dokument-Nr. 33119

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil25.07.2023

Verbreitung von Chatnachrichten mit Hitler-Bildern und ausländer­feindlichen Inhalten können Einstellung in die Polizei­vollzugs­dienst verhindernVerhalten lässt an charakterlicher Eignung für Polizei­vollzugs­dienst zweifeln

Das Polizei­prä­sidium Düsseldorf hat es zu Recht abgelehnt, einen Kommis­sa­r­an­wärter, der während seines Vorbereitungs­dienstes auslän­der­feindliche und das NS-Unrechtsregime verharmlosende Nachrichten in einer Chatgruppe verbreitet hat, in das Beamten­ver­hältnis auf Probe zu übernehmen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und damit die Klage des Polizeibeamten abgewiesen.

Der 1997 geborene Polizeibeamte wurde 2019 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen und versah seinen Dienst als Kommis­sa­r­an­wärter beim Polizei­prä­sidium Düsseldorf. Im Rahmen eines gegen einen Dritten geführten Ermitt­lungs­ver­fahrens wurde eine Chatgruppe aufgefunden, die aus Teilnehmern eines Ausbil­dungs­kurses an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung bestand und deren Mitglied auch der Kläger war. Im Februar 2020 hatte der Kläger in dieser WhatsApp-Gruppe zwei Bilder weitergeleitet, mit denen Ausländer herabgewürdigt wurden bzw. die Anspielungen auf Adolf Hitler enthielten. Eine weitere Bilddatei mit Bezug zu Adolf Hitler übermittelte er außerhalb der Chatgruppe an einen Dritten. Nachdem das Polizei­prä­sidium Düsseldorf ihm mitgeteilt hatte, dass er nach Beendigung des Beamten­ver­hält­nisses auf Widerruf nicht in das Beamten­ver­hältnis auf Probe übernommen werde, beantragte der Kläger im August 2022, ihn in das Beamten­ver­hältnis auf Probe zu übernehmen. Gegen den ablehnenden Bescheid des Polizei­prä­sidiums richtet sich die vorliegende Klage.

VG: Zweifel an fehlender charakterlichen Eignung nicht zu beanstanden

Das VG hat die Entscheidung des Dienstherrn, es bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizei­voll­zugs­dienst, bestätigt. Der Dienstherr hat zutreffend darauf abgestellt, dass gerade von Polizeibeamten zu erwarten ist, dass ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert. Mit diesen Anforderungen ist das Verhalten des Klägers nicht vereinbar. Indem er mit der Verbreitung zweier Bilder zur Verharmlosung des natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Unrechtsregimes beigetragen hat, hat er eine tiefgreifende Charak­ter­schwäche dokumentiert, die mit den Anforderungen an den Polizei­voll­zugs­dienst nicht vereinbar ist. Zutreffend ist auch die Einschätzung des Polizei­prä­sidiums, die fremden­feindliche Äußerung - die der Kläger als saloppen Umgangston unter Freunden bagatellisiert -, stelle seine charakterliche Eignung für den Polizeidienst in Frage. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht in Münster möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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