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Dokument-Nr. 3138

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil19.09.2006

Standardisierte Blutentnahme bei Polizeibeamten zulässigErfor­der­lichkeit besteht auch ohne konkrete Verdachts­momente

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat über die Rechtmäßigkeit vom Fahrtaug­lich­keits­un­ter­su­chungen bei Polizeibeamten entschieden. Es ging um die Frage, ob zu diesem Zweck bei allen Beamten, die ein Dienst­kraft­fahrzeug führen, eine standardisierte Blutentnahme angeordnet werden darf, ohne dass im Einzelfall Tatsachen auf eine mögliche Fahrun­taug­lichkeit hindeuten. Das Polizei­prä­sidium Duisburg hatte sich zu einer solchen Handhabung entschlossen. Eine landes­ein­heitliche Regelung dieser Frage gibt es bislang nicht.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen und im Ergebnis die Rechts­auf­fassung des Polizei­prä­si­denten Duisburg bestätigt. Den mit der Blutentnahme verbundenen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit habe ein Polizei­voll­zugs­beamter wegen der ihm obliegenden besonderen Treuepflicht hinzunehmen. Darüber hinaus würden bei der Blutun­ter­suchung zwar auch höchst­per­sönliche Daten über die Gesundheit der Beamten erhoben, sodass die sog. informationelle Selbst­be­stimmung betroffen sei. Dieser Eingriff sei aber zulässig. Die Verarbeitung bzw. Erhebung perso­nen­be­zogener Gesund­heitsdaten sei in § 4 Abs. 3 des Landes­da­ten­schutz­ge­setzes im Einzelnen geregelt. Hiernach dürften solche Daten nicht nur verarbeitet werden, wenn dies in einer speziellen Rechts­vor­schrift besonders geregelt sei, sondern auch dann, wenn es im Rahmen eines beamten­recht­lichen Dienst­ver­hält­nisses oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich sei. Bei Prüfung der Erfor­der­lichkeit sei das Gericht eingeschränkt: Nur wenn der Dienstherr die Daten­ver­a­r­beitung nicht plausibel und nachvollziehbar erklären könne, sei die Maßnahme unzulässig.

Die Verhandlung und dort insbesondere die Befragung des Polizeiarztes habe aber ergeben, dass die Erfor­der­lichkeit von Blutun­ter­su­chungen auch dann plausibel und nachvollziehbar sei, wenn keine konkreten Verdachts­momente im Einzelfall bestünden. Der Polizeiarzt habe nämlich dargelegt, dass ohne allgemeine Blutun­ter­su­chungen auch solche Beamte als fahrtauglich erklärt würden, die es tatsächlich nicht seien. Er selbst habe in der Vergangenheit Beamten durch seine Unterschrift die Fahrtaug­lichkeit bestätigt, bei denen sich nur Wochen später Alkohol­miss­brauch herausgestellt habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 29.09.2006

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