21.02.2025
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Urteile, erschienen im Februar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
5      12
6 3456789
7 10111213141516
8 17181920212223
9 2425262728  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
21.02.2025  
Sie sehen einen in schwarz-rot-gold gefärbten Grundriss von Deutschland, welcher um den Schriftzug „Bundestagswahl 2025“ und ein stilisiertes Kreuz ergänzt wurde, wie man es von Wahlplakaten kennt.

Dokument-Nr. 34808

Sie sehen einen in schwarz-rot-gold gefärbten Grundriss von Deutschland, welcher um den Schriftzug „Bundestagswahl 2025“ und ein stilisiertes Kreuz ergänzt wurde, wie man es von Wahlplakaten kennt.
Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss14.02.2025

Wahlkampf­kund­gebung der AfD ist eine durch die Verfassung geschützte VersammlungRichter sehen eine faktische Behinderung einer - nicht verbotenen - Partei im Wahlkampf

Die Wahlkampf­kund­gebung der Alternative für Deutschland (AfD) am 15. Februar 2025 auf dem Schadowplatz in Düsseldorf ist eine durch Art. 8 GG geschützte Versammlung. Das hat die 18. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf entschieden und auf den Eilantrag des Kreisverbandes der AfD dem Polizei­prä­sidium Düsseldorf aufgegeben, unverzüglich nach Maßgabe seiner üblichen Verwal­tung­s­praxis hinsichtlich der Versammlung vorzugehen.

Die AfD hatte die Wahlkampf­kund­gebung bereits am 15. November 2024 als Versammlung angemeldet, jedoch vergeblich auf eine Anmel­de­be­stä­tigung des Polizei­prä­sidiums Düsseldorf gewartet, da dieses der Auffassung ist, dass es sich bei der Wahlkampf­ver­an­staltung der AfD auf dem Schadowplatz rechtlich nicht um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG handelt. Zu Unrecht, wie die Kammer im Beschluss ausgeführt hat: Das Motto „Wahlkampf­kund­gebung AfD Kreisverband Düsseldorf Bundestagswahl 2025“, die geplante Größe von etwa 250 Teilnehmern, die angezeigten Hilfsmitteln - wie Plakate, Banner, Fahnen und Lautsprecher - sowie die geplanten Reden mehrerer Redner - wie von Bundes­tags­kan­didaten - weisen unzweifelhaft darauf hin, dass eine öffent­lich­keits­wirksame Veranstaltung mit einem für Außenstehende wahrnehmbaren Forum zur Diskussion und Meinungs­kundgabe beabsichtigt ist. Die Kundgebung nur eine Woche vor dem Wahltag der vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 - also im „Endspurt“ des Bundes­tags­wahl­kampfes - soll gerade der öffent­lich­keits­wirksamen Werbung für politische Ziele der Partei, zur Kritik an der Vorstellung ihrer Gegner und zur Mobilisierung ihrer Anhänger dienen und ist mithin erkennbar auf die öffentliche Meinungsbildung gerichtet.

Die faktische Behinderung einer - nicht verbotenen - Partei im Wahlkampf und im Zusammenhang mit einer von ihr geplanten Versammlung durch das Polizei­prä­sidium Düsseldorf ist als schwere Einbuße anzusehen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der noch erforderlichen Abstimmungen hat die Kammer dem Polizei­prä­sidium Düsseldorf aufgegeben, hinsichtlich der Versammlung unverzüglich - insbesondere ohne weitere Verkürzung des Rechtsschutzes - nach Maßgabe seiner üblichen Verwal­tung­s­praxis vorzugehen.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde bei dem Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss34808

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI