23.02.2026
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23.02.2026 

Dokument-Nr. 35782

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Beschluss23.02.2026Verwaltungsgericht Düsseldorf18 L 519/26, 18 L 520/26
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss23.02.2026

Demonstration gegen AfD-Veranstaltung mit Björn Höcke - Polizei hat auch AfD-Veranstaltung zu schützenEilanträge gegen Beschränkungen der Gegen­de­mon­s­tra­tionen gegen Björn Höcke in Düsseldorf-Garath ohne Erfolg

Zwei Veranstalter der für den 23.2.2026 angemeldeten Demonstrationen in der Landes­hauptstadt Düsseldorf sind mit ihren Eilanträgen gegen ihnen auferlegte Beschränkungen erfolglos geblieben. Die 18. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf hat die Anträge soeben abgelehnt. Die durch das Polizei­prä­sidium Düsseldorf angeordneten Beschränkungen für die gegen den Auftritt von Björn Höcke in der Freizeitstätte Garath geplanten Versammlungen sind rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die Versammlung „Kein Platz für Faschisten in Düsseldorf!“ des Bündnisses „Düsseldorf stellt sich quer“ als auch für die Demonstration „Protest gegen Auftritt von Björn Höcke in der Freizeitstätte Garath“ des Bündnisses „Kultur gegen Nazis“.

Gegen die Verlegung beider Versammlungen von der jeweils angemeldeten Fläche nördlich der Freizeitstätte Garath in die Frankfurter Straße Ecke Stettiner Straße (Bewegungspark Garath) ist aus Sicht des Gerichts nichts einzuwenden. Nach Inaugen­scheinnahme der Örtlichkeiten durch die Kammer hält diese die Einschätzung des Polizei­prä­sidiums Düsseldorf, dass die nördlichen Parkplatz­flächen aus Sicher­heits­gründen als Versammlungsort ausscheiden, für tragfähig. Aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten, die ohnehin kaum Raum für mehrere Tausend Versamm­lungs­teil­nehmer bieten, und der verschiedenen, von mehreren Seiten auf die Freizeitstätte Garath zulaufenden Gegen­de­mon­s­tra­tionen mit erwarteten mehreren tausend Teilnehmern wird es sich absehbar um ein hoch dynamisches und polizeilich nur schwer beherrschbares Versamm­lungs­ge­schehen handeln. Die Zuwegung zu den Parkplatz­flächen wird als einzig befahrbarer Rettungsweg zur Freizeitstätte zwingend benötigt. In die Gesamtbewertung der Polizei durfte auch einfließen, dass das Bündnis „Düsseldorf stellt sich quer“ zur Verhinderung des Auftritts von Björn Höcke bzw. der gesamten Veranstaltung des AfD-Kreisverbandes Düsseldorf aufgerufen hat. Verhin­de­rungs­blo­ckaden fallen nicht unter den Schutz der Versamm­lungs­freiheit nach Art. 8 des Grundgesetzes.

Dabei ist es zugleich auch Aufgabe der Polizei, die Veranstaltung des Düsseldorfer AfD-Kreisverbandes zu schützen, der gegenüber anderen Parteien keine Ungleich­be­handlung erfahren darf.

Gegen die Beschlüsse ist jeweils Beschwerde bei dem Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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