Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss13.11.2025
Pro-Palästina-Demonstration darf Existenzrecht Israels nicht leugnenVerwaltungsgericht verbietet Anti-Israel-Parolen bei Versammlung in Düsseldorf
Bei einer für den 22. November 2025 geplanten pro-palästinensischen Demonstration in der Landeshauptstadt Düsseldorf dürfen diverse Parolen nicht geäußert werden. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entschieden und damit den gegen das Verbot der Parolen durch das Polizeipräsidium Düsseldorf gerichteten Eilantrag des Veranstalters abgelehnt.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Bei der Versammlung darf weder das Existenzrecht Israels geleugnet noch dürfen die Parolen „Yalla, Yalla Intifada“, „There is only one state - Palestine ´48“ sowie „From the river to the sea - Palestine will be free“ in jedweder Form geäußert werden. Die vom Polizeipräsidium Düsseldorf getroffene Prognose, wonach durch die Leugnung des Existenzrechts Israels bzw. die Äußerung der Parolen Straftaten wie Volksverhetzung, Billigung von Straftaten und Verwendung von Kennzeichen terroristischer Vereinigungen verwirklicht werden, ist tragfähig.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände ist aus Sicht des Gerichts eine noch von der Meinungsfreiheit gedeckte Verwendung der Parolen nicht ersichtlich. Zwar ist es selbstverständlich nicht (stets) strafbar, Kritik am Staat Israel sowie seiner Politik und Staatsführung zu üben. Im vorliegenden Einzelfall spricht aber Überwiegendes dafür, dass der unbefangene Beobachter einer pro-palästinensischen Versammlung während des - trotz der vorläufigen Waffenruhe - weiterhin andauernden Konflikts zwischen Israel und der Hamas die Leugnung des Existenzrechts Israels sowohl als Angriff gegen die in Israel lebenden Juden und zugleich auch als Aufruf zu Gewalt- und Willkürhandlungen an den in Deutschland lebenden Juden versteht. Dass der Anmelder der Versammlung vorgibt, sich für eine friedliche, völkerrechtskonforme „Einstaatenlösung“ auszusprechen, die zwangsläufig eine Auflösung des Staates Israel impliziert, ist unerheblich. Denn auf die politische Gesinnung oder Geisteshaltung des Anmelders oder der Versammlungsteilnehmer kommt es nicht an. Mit der Leugnung des Existenzrechts Israels geht von einer pro-palästinensischen Versammlung voraussichtlich ein Anfangsverdacht für eine Billigung von Straftaten der Hamas sowie für einen Verstoß gegen das Kennzeichenverbot einher. Die Hamas negiert im Sinne eines politischen, identitätsstiftenden Selbstverständnisses und ideologischen Leitziels das Existenzrecht Israels und steht für einen bewaffneten Kampf (Dschihad) gegen den Staat Israel bis zu dessen endgültiger Vernichtung. Die Hamas vertritt damit eine gewaltgeprägte, dschihadistische Vernichtungsabsicht in Bezug auf Israel, und zwar auch noch nach dem Terrorangriff vom 7. Oktober 2023 sowie der erst am 10. Oktober 2025 vereinbarten (vorläufigen) Waffenruhe. Dieser eliminatorische Antisemitismus stellt ein wesentliches ideologisches und damit identitätsstiftendes Strukturmerkmal der Hamas dar. Zudem spricht Überwiegendes dafür, dass der unbefangene Beobachter einer pro-palästinensischen Versammlung mit der Leugnung des Existenzrechts Israels vordringlich einen Bezug zum Terrorangriff der Hamas vom 7. Oktober 2023 herstellt.
Auch die vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten des öffentlichen Interesses an dem ausgesprochenen Verbot der Parolen aus. Eine einmal getätigte Äußerung ist irreversibel und kann durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen nicht wieder rückgängig gemacht werden. Zudem handelt es sich bei der Leugnung des Existenzrechts Israels um israelbezogenen Antisemitismus, welcher im Jahr 2024 die häufigste Erscheinungsform von Antisemitismus in Deutschland war. Einen maßgeblichen Einfluss darauf hatten die Reaktionen auf den 7. Oktober 2023 und den daraufhin entbrannten Gaza-Krieg, der eine Gelegenheit für antisemitische Vorfälle bot und weiterhin bietet, die sich vornehmlich im Rahmen von pro-palästinensischen, antiisraelischen Versammlungen äußerten und äußern. Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)