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Dokument-Nr. 29544

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Beschluss01.12.2020Verwaltungsgericht Düsseldorf18 L 2278/20
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss01.12.2020

Kein Anspruch auf Befreiung vom Präsen­z­un­terricht wegen vorerkrankter AngehörigerPräsen­z­un­terricht Vorrang vor Distan­z­un­terricht

Eine Schülerin eines Gymnasiums am Niederrhein kann nicht verlangen, vom Präsen­z­un­terricht befreit zu werden, weil ihr Vater an bestimmten Vorerkrankungen leidet. Das hat das Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf mit Beschluss entschieden und einen entsprechenden Eilantrag der Schülerin abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts hat grundsätzlich die Durchführung von Präsen­z­un­terricht mit Blick auf den staatlichen Bildungs- und Erzie­hungs­auftrag Vorrang vor sogenanntem Distan­z­un­terricht.

Einhaltung der vorgesehenen Maßnahme verringert Infek­ti­o­ns­risiken auch für Angehörige

Durch die vom Gesetzgeber im Schulbereich vorgesehenen Maßnahmen, wie die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske, zur Einhaltung der Hygie­ne­vor­schriften sowie die gesetzlichen Dokumen­ta­ti­o­ns­pflichten ließen sich Infek­ti­o­ns­risiken auch für Angehörige von Schülern verringern. Zum Schutz vorerkrankter Angehöriger seien zudem zuerst Vorsor­ge­maß­nahmen im betreffenden Haushalt vorzunehmen.

Verbleibendes Gesund­heits­risiko nicht hinreichend glaubhaft gemacht

Die Antragstellerin habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass das verbleibende Gesund­heits­risiko für ihren Vater im Fall einer COVID-19-Infektion so groß sei, dass ihr zwingend Distan­z­un­terricht erteilt werden müsse. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, an die im Wesentlichen dieselben Anforderungen zu stellen seien wie bei einem Antrag auf Befreiung von der Maskenpflicht, seien insoweit nicht aussagekräftig genug.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)

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