21.11.2024
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Dokument-Nr. 31981

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss14.07.2022

„Union Move“ in Mönchengladbach ist keine VersammlungMusik- und Tanzver­an­staltung im Vordergrund

Die für den 16. Juli 2022, in Mönchengladbach geplante „Union Move“, bei dem laut Veranstalter „mindestens 10.000 musik­be­geisterte Elektrofans“ erwartet werden, ist keine Versammlung im Sinne des Versammlungs-gesetzes NRW. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und damit einen Eilantrag der Veranstalter gegen eine entsprechende Feststellung des Polizei­prä­sidiums Mönchengladbach abgelehnt. In Folge dessen könnten für die Durchführung der Veranstaltung weitere Anforderungen gelten, etwa mit Blick auf Hygiene- und Sicher­heits­konzepte und weitere notwendige Genehmigungen.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Volksfeste und Vergnü­gungs­ver­an­stal­tungen fielen ebenso wenig unter den Versammlungsbegriff wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschau­stellung eines Lebensgefühls dienten oder die als eine auf Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht seien. Zwar enthalte der „Union Move“ Elemente, die auf eine Meinungs­kundgabe zielten - so solle laut Veranstalter für die Anerkennung elektronischer Musikkultur als immaterielles Kulturerbe der UNESCO, für die Gleichstellung mit anderen Kulturformen, für einen gesetzlichen Feiertag für die elektronische Musik- und Tanzkultur in NRW am 16. Juli und für bundes­ein­heitliche Verfahren zur Anmeldung und Durchführung solcher Veranstaltungen demonstriert werden. Insgesamt stünden aber Elemente einer Musik- und Tanzveranstaltung im Vordergrund.

Vermarktung entspricht überwiegend der eines typischen Festivals ohne öffentliche Meinungs­kundgaben

Aus Sicht eines außenstehenden Betrachters würden überwiegend Künstler wahrzunehmen sein, die auf einem sog. „Float“ elektronische Musik spielten, und Besucher, die rund um das Float dazu tanzten. Dagegen würden die geplanten Kundgebungen nur eine deutlich untergeordnete Rolle einnehmen. Zudem entspreche die Vermarktung der Veranstaltung überwiegend der eines typischen Festivals ohne öffentliche Meinungs­kundgaben. Dies dürfte dazu führen, dass auch die überwiegende Zahl der Teilnehmer lediglich in der Vorstellung an dem „Union Move“ teilnehmen werde, bei elektronischer Musik zu feiern. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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