18.10.2024
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Dokument-Nr. 8570

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Urteil29.09.2009Verwaltungsgericht Düsseldorf18 K 997/09
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil29.09.2009

Hafen muss bestimmte Durch­fahrts­breite haben: Reederei darf an ihrem Steg keine großen Schiffe mit einer Breite von mehr 6,50 Meter festmachen lassenLiegeverbot für Hotel- und Eventschiffe am Steg der Weissen Flotte im Düsseldorfer Medienhafen

Wenn übergroße Schiffe am Steg einer Reederei die Hafendurchfahrt einschränken, kann der Reederei untersagt werden, Schiffe ab einer bestimmten Größe am Steg vor Anker gehen zu lassen. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat eine entsprechende Ordnungs­ver­fügung bestätigt.

Der Oberbür­ger­meister der Stadt Düsseldorf untersagte der Weisse Flotte Düsseldorf GmbH mit sofort vollziehbarer Ordnungs­ver­fügung vom 8. Januar 2009, den Anleger im Medienhafen an Hotelschiffe oder ähnlich große Schiffe mit einer Breite von mehr als 6,50 Meter zu vermieten oder eigene Schiffe dort längerfristig festzumachen, da sie die Einfahrt in die Marina versperrten.

Gefahr für die öffentliche Sicherheit

Es bestehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leib und Leben von Menschen, wenn Schiffe mit einer Breite von mehr als 6,50 Meter an dem Anleger der Weissen Flotte Düsseldorf GmbH im Medienhafen festgemacht würden, weil dadurch die kurzfristige Erreichbarkeit der Wasserfläche der Marina jedenfalls durch das Feuerlöschboot der Stadt nicht mehr gewährleistet sei.

Durch­fahrts­breite zu schmal

Bei der Breite eines an dem Anleger festgemachten Schiffes von maximal erlaubten 6,50 Meter verringere sich die Durch­fahrts­breite auf 7 Meter. Das Boot der städtischen Feuerwehr sei 6,50 Meter breit, so dass ein Spielraum von lediglich 50 Zentimeter bleibe, der für eine sichere und halbwegs zügige Durchfahrt nicht noch weiter unterschritten werden dürfe. Das im November 2008 während der Messe Medica dort liegende Hotelschiff MS Switzerland sei sogar 11,10 Meter breit, sodass folglich eine Durch­fahrts­breite von nur 2,40 Meter verblieben sei. Wegen der Vielzahl der in der Marina festgemachten Kajütenboote liegt es nach Auffassung des Gerichts auf der Hand, dass eine jederzeitige Einfahrts­mög­lichkeit der Feuerwehr auch vom Wasser aus sichergestellt sein muss.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Düsseldorf

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