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Dokument-Nr. 34841

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Urteil25.02.2025Verwaltungsgericht Düsseldorf18 K 1220/22
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil25.02.2025

Gericht stellt zahlreiche rechtswidrige Maßnahmen der Polizei bei einer Demonstration festVoraussetzungen für das Einschreiten der Polizei im Rahmen der Versammlung haben ganz überwiegend nicht vorgelegen

Die Maßnahmen der Polizei im Rahmen der "Friedrich Engels-Gedenk­de­mon­s­tration" in Wuppertal-Oberbarmen am 7. August 2021 waren weitgehend rechtswidrig. Das hat die 18. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf entschieden und damit der Klage des Anmelders und Leiters der Versammlung weitgehend stattgegeben.

Nach einer umfänglichen Sachver­halts­auf­klärung durch die Vernehmung von Versamm­lungs­teil­nehmern und Einsatzkräften der Polizei ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für das Einschreiten der Polizei im Rahmen der Versammlung ganz überwiegend nicht vorgelegen haben. Im Einzelnen hat die 18. Kammer festgestellt, dass das Anfertigen von Bildaufnahmen von Versamm­lungs­teil­nehmern vor Beginn der Versammlung, die Maßnahmen zur Identi­täts­fest­stellung während der Versammlung zum Nachteil von zwei Versamm­lungs­teil­nehmern, die Untersagung der Verwendung angezeigter Hilfsmittel (Weich­holz­fah­nen­stangen), das gewaltsame Wegschubsen eines Versamm­lungs­teil­nehmers sowie der Einsatz des Schlagstocks zum Nachteil eines weiteren Versamm­lungs­teil­nehmers kurz nach Beginn der Versammlung, die Beschränkung der als Aufzug angezeigten Versammlung auf eine Standkundgebung auf dem Berliner Platz, die anschließende vorzeitige Auflösung der Versammlung, die Untersagung der daraufhin angemeldeten Spontan­de­mon­s­tration sowie die anschließende Ingewahr­samnahme des Anmelders und Leiters der Versammlung sowie der übrigen 77 Versamm­lungs­teil­nehmer bis ca. 18.40 Uhr rechtswidrig gewesen sind.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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