18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 31890

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil16.05.2022

Wirksamkeit eines ärztlichen Attestes setzt eigenhändige Unterschrift des Arztes vorausÄrztliches Attest stellt Wissen­s­er­klärung des Arztes dar

Ein ärztliches Attest ist eine Wissen­s­er­klärung des Arztes und ist daher nur dann wirksam, wenn es eigenhändig vom Arzt unterschrieben wurde. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2020 trat ein Student der Wirtschafts­wis­sen­schaften an einer Universität in Nordrhein-Westfalen nicht zu einer Wieder­ho­lungs­prüfung zur Bachelorprüfung an. Als Entschuldigung legte er ein ärztliches Attest vor. Der Prüfungs­aus­schuss ließ dieses jedoch unter anderem deshalb nicht gelten, weil es nicht vom Arzt, sondern von einer Angestellten im Auftrag unterschrieben war. Der Ausschuss bewertete die Prüfung und die Bachelorprüfung als nicht bestanden. Dagegen erhob der Student Klage.

Kein Anspruch auf Anerkennung eines Rücktritts­grundes

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Er habe keinen Anspruch auf Anerkennung eines Rücktritts­grundes von der Prüfung. Das ärztliche Attest sei nicht geeignet, den Nichtantritt zur Prüfung zu entschuldigen.

Unwirksamkeit des ärztlichen Attestes

Das ärztliche Attest sei unwirksam, so das Verwal­tungs­gericht, da es nicht vom Arzt selbst, sondern von einer dritten Person im Auftrag unterschrieben wurde. Ein Attest sei nur dann ein ärztliches Attest, wenn aus ihm hervorgehe, dass der Arzt selbst die Verantwortung für dessen Inhalt übernommen hat. Denn bei einem Attest handele es sich um eine Wissen­s­er­klärung, der der Arzt grundsätzlich selbst abzugeben habe. Zu seiner Wirksamkeit bedürfe ein ärztliches Attest daher der Unterschrift des Arztes.

Keine Pflicht auf Fehlen der Unterschrift hinzuweisen

Die Beklagte sei auch unter Berück­sich­tigung ihrer aus dem Prüfungs­ver­hältnis folgenden Fürsorgepflicht nicht gehalten gewesen, den Kläger zeitnah auf das Fehlen der Unterschrift hinzuweisen. Es sei der Verant­wor­tungs­sphäre des Klägers als Patienten zuzurechnen, sicherzustellen, dass der Arzt seiner Pflicht zur Ausstellung eines wirksamen Attestes nachkommt.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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