23.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 33791

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil20.02.2024

Privatfahrzeug darf von Carsharing-Parkplatz abgeschleppt werdenAbschlepp­maßnahme auch ohne konkrete Behinderung der Carsharing-Fahrzeuge verhältnismäßig

Das Ordnungsamt darf einen privaten Pkw, der auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellt worden ist, unabhängig davon, ob ein Carsharing-Fahrzeug an der Nutzung dieses Parkplatzes konkret gehindert worden ist, abschleppen lassen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und die Klage der Fahrzeug­führerin gegen den Leistungs- und Gebüh­ren­be­scheid abgewiesen.

Die Klägerin hatte ihren Pkw auf einer Fläche abgestellt, die durch Verkehrs­schilder als Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge gekennzeichnet war. Ein Mitarbeiter der Verkehrs­über­wachung der Stadt Duisburg stellte den Verstoß fest und beauftragte einen Abschleppwagen. Kurz vor dessen Eintreffen erschien die Klägerin und entfernte ihr Fahrzeug von dem Parkplatz. Die Stadt Duisburg machte ihr gegenüber mit Leistungs- und Gebüh­ren­be­scheid die Kosten der Leerfahrt des Abschleppwagens geltend und setzte eine Verwal­tungs­gebühr fest. Zur Begründung ihrer Klage gegen diesen Bescheid trug die Klägerin vor, sie habe nur 11 Minuten auf dem Carsharing-Platz geparkt und zu dieser Zeit seien noch weitere Parkplätze frei gewesen, so dass ein Abschleppen nicht notwendig gewesen sei.

LG: Abschleppdienst zu Recht beauftragt

Das LG hat nun entschieden, dass die Beauftragung des Abschleppwagens rechtmäßig war, und zur Begründung ausgeführt: Ein Fahrzeug, das auf einem nach der Beschilderung ausschließlich Carsharing-Fahrzeugen vorbehaltenen Parkplatz steht, aber nicht am Carsharing teilnimmt, wird so betrachtet, als wenn es in einem absoluten Halteverbot stünde. Die Abschlepp­maßnahme war verhältnismäßig, weil die Funktion der Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge nur dann gewährleistet ist, wenn sie jederzeit von nicht parkbe­rech­tigten Fahrzeugen freigehalten werden. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin durch das verbotswidrige Abstellen konkret ein bevorrechtigtes Carsharing-Fahrzeug am Parken gehindert hat. Das Abschleppen ist auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass von einem zu Unrecht auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellten Fahrzeug eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgeht. Gegen das Urteil kann beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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