15.11.2024
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Dokument-Nr. 9325

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil08.03.2010

VG Düsseldorf: Amtsrichter hat keinen Anspruch auf Beschäftigung über die Altersgrenze hinausIndividuelle Verlängerung der Arbeitszeiten wie bei Beamten für Richter nicht vorgesehen

Ein Amtsrichter hat keinen Anspruch auf weitergehende Beschäftigung über die für ihn geltende Altersgrenze von 65 Jahren hinaus bis zum Ablauf des 67. Lebensjahres. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein 64-jähriger Amtsrichters aus Neuss mit seiner Klage erreichen, dass er über die für ihn geltende Altersgrenze von 65 Jahren hinaus bis zum Ablauf des 67. Lebensjahres weiter als Amtsrichter beschäftigt bleibt.

Kein Verstoß gegen EU-Diskri­mi­nie­rungs­richtlinie

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht in der mündlichen Urteils­be­gründung im Wesentlichen aus, dass die Festlegung der Altersgrenze durch ein legitimes Ziel, nämlich eine angemessene Altersstruktur und eine hinreichende Vorher­seh­barkeit der Personalplanung, gerechtfertigt sei. Damit liege auch kein Verstoß gegen die EU-Diskri­mi­nie­rungs­richtline 2000/78/EG vor. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass – wie bei Beamten – auf seinen Antrag hin die Arbeitszeit individuell verlängert werde. Die insoweit für Beamte geltende Regelung sei für Richter nicht vorgesehen. Diese unter­schiedliche Rechtstellung diene dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit, um jeden Anschein der Beein­fluss­barkeit richterlicher Entscheidungen durch den Dienstherrn zu vermeiden.

Quelle: ra-online, VG Düsseldorf

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