21.11.2024
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Dokument-Nr. 8111

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss06.07.2009

Kein Anspruch auf Benutzung des Stadt-Dienstsiegels zu WerbezweckenDienstsiegel hat Aufgabe eines Beglau­bi­gungs­mittel – Verwendung durch Privatperson widerspricht dem Wesen eines solchen Siegels

Wer für das Bürger­meis­teramt kandidiert, hat keinen Anspruch darauf, das Dienstsiegel seiner Stadt für Werbezwecke anlässlich der Kandidatur zu verwenden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Mit dem Beschluss das Verwal­tungs­gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eines Reeser Bürgers abgelehnt, der mit seinem Antrag erreichen wollte, zur Bewerbung seiner Kandidatur für das Bürger­meis­teramt das offizielle Dienstsiegel der Stadt Rees in Zeitungs­an­noncen benutzen zu dürfen.

Rechtliche Bedenken hinsichtlich Annon­cen­kampagne

Die Kammer führte im Wesentlichen aus, dass das Dienstsiegel einer Gemeinde ausschließlich zur Benutzung durch die Gemeinde selbst bestimmt sei. Es existierten keine rechtlichen Bestimmungen, die die Nutzung durch Bürger oder sonstige Stellen außerhalb der Verwaltung erlaubten. Die Verwendung durch eine Privatperson widerspräche auch dem Wesen eines Dienstsiegels, das der Gemeinde als Hoheitszeichen im Schriftverkehr und damit der Rechts­si­cherheit diene und die Aufgabe eines Beglau­bi­gungs­mittels habe. Weiterhin bestünden auch rechtliche Bedenken gegen die vom Antragsteller beabsichtigte Annon­cen­kampagne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 06.07.2009

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