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Dokument-Nr. 6334

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss08.07.2008

Ein nicht rechtzeitig gestelltes Bürgerbegehren ist unzulässigHildener Bürgerbegehren "Unsere Stadtwerke: Kein Verkauf!" im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des Hildener Bürgerbegehrens "Unsere Stadtwerke: Kein Verkauf!" abgelehnt.

Das am 16.06.2008 bei der Stadt Hilden eingereichte Bürgerbegehren richtet sich gegen die Teilpri­va­ti­sierung der Stadtwerke Hilden GmbH. Die Vertreter des Bürgerbegehrens wollten u. a. verhindern, dass der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am morgigen Mittwoch über die Zuschlags­er­teilung im Rahmen der zur Teilpri­va­ti­sierung der Stadtwerke Hilden GmbH durchgeführten Verga­be­ver­fahrens entscheidet. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, das Bürgerbegehren könne die Unterbrechung des eingeleiteten Verga­be­ver­fahrens nicht verlangen, weil es nicht rechtzeitig eingereicht und damit unzulässig sei.

Bürgerbegehren hätte innerhalb von drei Monaten eingereicht werden müssen

Das Bürgerbegehren richte sich als sogenanntes "kassatorisches" Bürgerbegehren inhaltlich gegen den Ratsbeschluss vom 13.02.2008, durch den der Rat der Stadt Hilden die Fortführung eines Verga­be­ver­fahrens zur Teilpri­va­ti­sierung beschlossen habe. Aus diesem Grund hätte es nach der Bestimmung des § 26 Abs. 3 der Gemeindeordnung innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag, also spätestens bis zum 13.05.2008, eingereicht werden müssen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 08.07.2008

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