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Dokument-Nr. 16114

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil19.06.2013

Gemeinde­prüfungs­anstalt darf für Durchführung einer überörtlichen Prüfung einer Stadt Benut­zungs­gebühr erhebenGebüh­ren­be­scheid zeigt kein grobes Missverhältnis zwischen festgesetzter Gebühr und von der Gemeinde­prüfungs­anstalt erbrachter Leistung

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Gemeinde­prüfungs­anstalt für die Durchführung der von der Gemeindeordnung vorge­schriebenen überörtlichen Prüfung einer Stadt grundsätzlich eine Benut­zungs­gebühr erhoben werden darf.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Gemein­de­prü­fungs­anstalt für die überörtliche Prüfung der Stadt Viersen, die Teil der allgemeinen Aufsicht des Landes ist (vgl. § 105 der Gemeindeordnung NRW), eine Gebühr erhoben. Die Stadt klagte daraufhin gegen die Erhebung des Gebüh­ren­be­scheids.

VG bejaht Zulässigkeit der erhobenen Benut­zungs­gebühr

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Gebührensatzung der Gemein­de­prü­fungs­anstalt für die Durchführung der überörtlichen Prüfung grundsätzlich eine Benut­zungs­gebühr erhoben werden könne. Die von der Stadt Viersen behaupteten Unzuläng­lich­keiten der Prüfung könnten dem Gebührenbescheid nicht entge­gen­ge­halten werden, denn sie hätten sich im Wesentlichen nicht auf die Höhe der Gebühr ausgewirkt und begründeten kein grobes Missverhältnis zwischen der festgesetzten Gebühr und der von der Gemein­de­prü­fungs­anstalt erbrachten Leistung.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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