21.11.2024
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Dokument-Nr. 5206

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Urteil23.11.2007Verwaltungsgericht Dessau1 A 156/07 DE
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Verwaltungsgericht Dessau Urteil23.11.2007

Umweltbundesamt muss Einsicht in messtechnische Untersuchungen über Dieselrußfilter gewähren

Das Verwal­tungs­gericht Dessau-Roßlau hat das Umweltbundesamt verpflichtet, die ihm vorliegenden messtechnischen Untersuchungen zur Wirksamkeit von Rußfiltern für Diesel­kraft­fahrzeuge an den Kläger zur Einsicht herauszugeben.

Das Umweltbundesamt ließ durch ein Institut in der Schweiz seit März 2006 die Grenzen der Leistungs­fä­higkeit sogenannter offener Abgas­be­hand­lungs­systeme im Hinblick auf die Grenzen der Leistungs­fä­higkeit dieser Partikelfilter untersuchen. Die Gutachten zu den untersuchten Nachrüstfiltern lagen dem Umweltbundesamt im Oktober 2006 vor.

Anfang Dezember 2006 stellte das Umweltbundesamt im Beisein von Mitarbeitern der Gutachterstelle und des Bundes­um­welt­mi­nis­teriums die Ergebnisse der Studie den Herstellern vor. Auf der Grundlage dieser Erörterungen wurde der Gesamtbericht im Dezember 2006 nochmals überarbeitet. Das Umweltbundesamt gelangte auf der Grundlage von Erörterungen mit Mitarbeitern des Bundes­um­weltamtes zu der Auffassung, dass ergänzende Messungen durchzuführen seien, um prüfen zu können, ob die Filteranlagen den Maßgaben der Anlage 26 zur Straßen­ver­kehrs­zu­las­sungs­ordnung genügten. Einen Antrag des Klägers auf Einsichtnahme in diese Unterlagen beschied das Umweltbundesamt zunächst nicht. Auf die deshalb erhobene Untätig­keitsklage hat das Verwal­tungs­gericht Dessau-Roßlau das Umweltbundesamt verpflichtet, die Unterlagen zur Einsichtnahme herauszugeben.

Der Einwand des Umwelt­bun­desamtes, die Unter­su­chungs­er­gebnisse beruhten auf einer methodisch fehlerhaften Vorgehensweise des Gutachters und sei deshalb geeignet, zu Missver­ständ­nissen und Fehlin­ter­pre­ta­tionen zu führen, hielt das Gericht nicht für stichhaltig. Dabei könne dahinstehen, ob das dem Umweltbundesamt vorliegende Gutachten die behaupteten methodischen Mängel tatsächlich aufweise. Das Umweltbundesamt habe auf die Klage im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Studie fehlerhaft sei. Die Herausgabe eines Gutachtens, das mit solchen seine Aussagekraft relativierenden Anmerkungen versehen sei, sei nicht mehr geeignet, Fehlvor­stel­lungen hervorzurufen. Ohne Erfolg blieb auch der Einwand des Umwelt­bun­desamtes, es seien im Anschluss an die Vorlage der Ergebnisse der Studie weitere Forschungs­aufträge vergeben worden deren Ergebnisse abzuwarten sei. Die Vergabe weiterer Forschungs­aufträge mit dem Ziel zu ermitteln, ob die Abgas­nach­be­hand­lungs­anlagen den Vorgaben nach der Anlage 26 zur Straßen­ver­kehrs­zu­las­sungs­ordnung genügten, war nicht Gegenstand des ursprünglichen Unter­su­chungs­auftrags, der mit dem Abschluss im Dezember 2006 vorlag.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/07 des VG Dessau vom 23.11.2007

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