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Dokument-Nr. 1505

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Urteil15.12.2005Verwaltungsgericht Darmstadt
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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil15.12.2005

Gebührenstreit: VG weist Klage des Stadt­pa­r­la­mentes gegen Bürgermeister ab

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat die Klage der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung der Stadt Mörfelden-Walldorf gegen die Beanstandung ihrer Beschlüsse durch Bürgermeister Brehl abgewiesen.

Der Bürgermeister musste gemäß § 63 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) die Beschlüsse der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung vom März 2004, mit der diese beschlossen hatte, die im Februar 2004 beschlossenen Erhöhungen von Eintritts­preisen für das Waldschwimmbad und den Badesee sowie Gebüh­re­n­er­hö­hungen für die Kinder­ta­gess­tätten, Abfallgebühren und Fried­hofs­ge­bühren wieder rückgängig zu machen, beanstanden.

Diese Beschlüsse verletzen das Recht, sind rechtswidrig, weil sie gegen § 5 HGO und gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaft­lichen Haushalts­wirt­schaft (§ 92 Abs. 2 HGO) verstoßen sowie der Genehmigung des beschlossenen Haushalts durch die Kommu­na­l­aufsicht zuwiderlaufen.

Der Grundsatz der Haushalts­klarheit und Haushalts­wahrheit gebietet es, dass zwischen den in der beschlossenen Haushalts­satzung enthaltenen Haushalts­an­sätzen und den entsprechenden Gebühren und Entgelten Kongruenz bestehen muss. Werden die für die Haushaltsatzung notwendigen Begleit­be­schlüsse nachträglich wieder geändert, ist der Haushalt erkennbar falsch. Die Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung hat es auch unterlassen, etwa durch Verabschiedung eines Nachtrag­haushalts die erforderliche Kongruenz zwischen Haushalts­an­sätzen und Höhe der Gebühren und Entgelte herzustellen.

Indem sie den Haushalts­an­sätzen die rechnerische Grundlage entzogen hat, hat sie gegen den Grundsatz der Haushalts­klarheit und Haushalts­wahrheit verstoßen. Darüber hinaus war die im Februar 2004 beschlossene Haushalts­satzung bereits durch die Kommu­na­l­aufsicht genehmigt worden; die rückwirkende Beseitigung der Gebüh­re­n­er­höhung stellt eine Missachtung der Genehmigung durch den Landrat als Behörde der Kommu­na­l­aufsicht dar. Schließlich beinhaltet die Vorschrift des § 93 HGO die Verpflichtung für die Gemeinde, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, sofern die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Angesichts der prekären Haushaltslage war ein Verzicht auf die beschlossenen Erhöhungen nicht geboten.

Gegen das Urteil kann die Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung der Stadt Mörfelden- Walldorf Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel stellen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 15.12.2005

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