Die Antragstellerin in dem gerichtlichen Eilverfahren betreibt bundesweit Prägestellen für Kraftfahrzeugkennzeichen. Im August 2004 erteilte die Stadt Dieburg die straßenrechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Verkaufscontainers in unmittelbarer Nähe zur Kfz-Zulassungsstelle im gegenüberliegenden Landratsamt.
Auf Veranlassung eines Konkurrenten schritt der Landkreis Darmstadt-Dieburg gegen das mobile Prägefahrzeug ein und erließ im August 2006 eine Beseitigungsverfügung. Der Landkreis sah in dem mobilen Prägefahrzeug eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage, für welche eine Genehmigung weder beantragt noch erteilt wurde. Gegen die Aufstellung des Prägefahrzeuges sprächen auch Gründe des Denkmalschutzes, da in nachhaltiger und nicht hinnehmbarer Weise das gesamte Erscheinungsbild der denkmalgeschützten Grünflächen mit ihren Wall- und Grabenanlagen, vor denen das Fahrzeug aufgestellt sei, beeinträchtigt werde.
Diese Beseitigungsverfügung sei bereits deshalb rechtswidrig, so das Gericht, weil der Landkreis verkannt habe, dass für die Beseitigung des von ihm als rechtswidrig eingeschätzten Zustandes neben der Betreiberin des mobilen Prägefahrzeuges auch die Stadt Dieburg als Eigentümerin der Aufstellfläche verantwortlich sein könnte. Der Landkreis habe es versäumt, sein Ermessen, wen von beiden Verantwortlichen er vorrangig in Anspruch nehmen wolle, auszuüben.
Auch handele es sich bei dem Prägefahrzeug zwar um eine bauliche Anlage im Sinne der Hessischen Bauordnung, da das Fahrzeug trotz seiner Beweglichkeit ortsfest genutzt werde, jedoch bedürfe es als Verkaufwagen nach den einschlägigen Regelungen der Hessischen Bauordnung (§ 55 HBO i.V.m. der Anlage 2 zur HBO) keiner Baugenehmigung.
Ob das mobile Prägefahrzeug an seinem jetzigen Standort Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt, ließ die Kammer in ihrer Entscheidung wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit im Eilverfahren offen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 24.05.2007