21.11.2024
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Dokument-Nr. 4285

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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss27.04.2007

Bauliche Anlage: "Prägemobil" vor dem Albinischen Schloß darf bleibenFalsche Ermes­sens­ausübung

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat entschieden, dass ein vor dem ehemaligen Landrat­s­amts­gebäude, dem "Albinischen Schloß", in Dieburg aufgestelltes mobile Prägefahrzeug zur Prägung von Kraft­fahr­zeug­kenn­zeichen vorläufig an seinem jetzigen Standort bleiben darf.

Die Antragstellerin in dem gerichtlichen Eilverfahren betreibt bundesweit Prägestellen für Kraft­fahr­zeug­kenn­zeichen. Im August 2004 erteilte die Stadt Dieburg die straßen­rechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Verkaufs­con­tainers in unmittelbarer Nähe zur Kfz-Zulas­sungs­stelle im gegen­über­lie­genden Landratsamt.

Auf Veranlassung eines Konkurrenten schritt der Landkreis Darmstadt-Dieburg gegen das mobile Prägefahrzeug ein und erließ im August 2006 eine Besei­ti­gungs­ver­fügung. Der Landkreis sah in dem mobilen Prägefahrzeug eine geneh­mi­gungs­pflichtige bauliche Anlage, für welche eine Genehmigung weder beantragt noch erteilt wurde. Gegen die Aufstellung des Prägefahrzeuges sprächen auch Gründe des Denkmalschutzes, da in nachhaltiger und nicht hinnehmbarer Weise das gesamte Erschei­nungsbild der denkmal­ge­schützten Grünflächen mit ihren Wall- und Grabenanlagen, vor denen das Fahrzeug aufgestellt sei, beeinträchtigt werde.

Diese Besei­ti­gungs­ver­fügung sei bereits deshalb rechtswidrig, so das Gericht, weil der Landkreis verkannt habe, dass für die Beseitigung des von ihm als rechtswidrig eingeschätzten Zustandes neben der Betreiberin des mobilen Prägefahrzeuges auch die Stadt Dieburg als Eigentümerin der Aufstellfläche verantwortlich sein könnte. Der Landkreis habe es versäumt, sein Ermessen, wen von beiden Verant­wort­lichen er vorrangig in Anspruch nehmen wolle, auszuüben.

Auch handele es sich bei dem Prägefahrzeug zwar um eine bauliche Anlage im Sinne der Hessischen Bauordnung, da das Fahrzeug trotz seiner Beweglichkeit ortsfest genutzt werde, jedoch bedürfe es als Verkaufwagen nach den einschlägigen Regelungen der Hessischen Bauordnung (§ 55 HBO i.V.m. der Anlage 2 zur HBO) keiner Baugenehmigung.

Ob das mobile Prägefahrzeug an seinem jetzigen Standort Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt, ließ die Kammer in ihrer Entscheidung wegen fehlender Entschei­dungs­er­heb­lichkeit im Eilverfahren offen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 24.05.2007

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