14.11.2024
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Dokument-Nr. 3530

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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss07.12.2006

Hausei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft haftet für Schorn­stein­fe­ger­ge­bühren

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat entschieden, dass Gebüh­ren­schuldner für die in einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage fälligen Schorn­stein­fe­ger­ge­bühren die Gemeinschaft der Wohnungs­ei­gentümer und nicht der jeweilige Wohnungs­ei­gentümer ist, in dessen Sondereigentum sich eine bestimmte Befeuerungs- bzw. Heizungsanlage befindet.

Das Gericht stützt sich dabei auf die Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 1 Schorn­stein­fe­ger­gesetz (SchfG). Durch die öffentlich-rechtliche Gebüh­ren­tra­gungs­pflicht werde das privatrechtlich geregelte Verhältnis der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft zu den einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümern nicht berührt. Dem einzelnen Schorn­steinfeger könne grundsätzlich nicht zugemutet werden, in jedem Einzelfall seines Tätigwerdens herauszufinden, ob eine von ihm überprüfte und gekehrte Anlage zum Gemein­schafts­ei­gentum der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft gehöre oder im Sondereigentum eines einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümers stehe.

Dem Beschluss liegt ein Eilantrag einer Offenbacher Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gegen einen Leistungs­be­scheid der Stadt Offenbach zugrunde.

Quelle: ra-online, VG Darmstadt

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