Dokument-Nr. 2879
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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss14.08.2006
Marktbeschicker müssen Beachvolleyballturnier weichenVerwaltungsgericht gibt grünes Licht für Beachvolleyballturnier auf dem Wilhelmsplatz in Offenbach
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat das Begehren zweier Marktbeschicker zurückgewiesen, die im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen wollten, dass die Durchführung des am 25. und 26.08.2006 auf dem Wilhelmsplatz in Offenbach geplanten Beachvolleyballturniers untersagt wird.
Zugleich wurde der Antrag, der Stadt Offenbach zu untersagen, den Marktbetrieb des in diesem Zeitraum stattfindenden Wochenmarktes durch die Anordnung der Verlegung von Ständen an andere Stellen als den bisher zugewiesenen zu beeinträchtigen, abgelehnt. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Antragsteller weder aus der Gewerbeordnung noch aus der Hessischen Gemeindeordnung einen Anspruch auf Untersagung des Beachvolleyballturniers ableiten könnten.
Denn die Regelungen über die Durchführung von Märkten nach der Gewerbeordnung würden allein ein Rechtsverhältnis zwischen der Genehmigungsbehörde und dem Veranstalter des Wochenmarktes begründen. Die Aussteller, Anbieter und Besucher hätten zwar die Möglichkeit an der festgesetzten Veranstaltung teilzunehmen; es handele sich insoweit aber nur um Reflexwirkungen der Festsetzung des Marktes. Die Marktbeschicker hätten keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung der im öffentlichen Interesse festgesetzten Veranstaltung. Gegen die Aufhebung oder Verlegung der Veranstaltung könnten die Benutzer daher auch keine eigenen Rechte geltend machen.
Aus der Tatsache, dass die Stadt Offenbach den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung geschaffen habe, könnten die Antragsteller zudem nicht das Recht herleiten, dass sie diesen auch ständig aufrechterhält und von jedweden von den Antragstellern als nachteilig empfundenen Veränderungen und Eingriffen absieht. Dementsprechend sehe die Wochenmarktordnung vor, dass der Magistrat nach Bedarf weitere und andere Plätze außer dem Wilhelmsplatz zur Abhaltung des Wochenmarkts bestimmen könne. Zudem stehe die Teilnahme der Antragsteller am Wochenmarkt überhaupt nicht in Frage – soweit die Antragsteller befürchteten wegen des zeitgleich stattfindenden Beachvolleyballturniers stehe die Durchführung des Wochenmarktes an den genannten Tagen insgesamt in Frage, war dies für das Gericht weder plausibel noch gar glaubhaft gemacht.
Die Antragsteller könnten auch keinen Anspruch gegen eine Verlegung ihrer jeweiligen Standplätze durch die Antragsgegnerin am 25. und 26.08.2006 geltend machen. Ein Anspruch der Antragsteller auf Beibehaltung ihrer bisherigen Standplätze auch am 25. und 26.08.2006 sei nicht ersichtlich. Bei der Auswahl der Standorte und Zuweisung konkreter Plätze stehe dem Marktveranstalter ein sehr weiter Ermessensspielraum zu. Nur eine absolut sachwidrige oder ruinöse Standplatzzuweisung, die offensichtlich allein zum Schaden der Antragsteller getroffen worden sei, wäre unzulässig. Auch aus § 4 Abs. 3 S. 1 der Wochenmarktordnung ergebe sich eindeutig, dass ein Anspruch eines Beschickers auf einen bestimmten Platz nicht bestehe. Eine mögliche Ungleichbehandlung der Antragsteller gegenüber anderen Marktbeschickern werde nicht behauptet, im Gegenteil gingen die Antragsteller offenbar davon aus, dass von der geplanten Sportveranstaltung gleichermaßen alle – anwesenden – Marktbeschicker betroffen seien. Auch soweit die Antragsteller Erschwernisse beim Betrieb ihrer Stände an den beiden Pressesprecher: Richter am VG Dr. Klaus Dienelt E-Mail: genannten Tagen befürchteten, sei nicht dargetan, dass dies ihren nach Hessischer Gemeindeordnung und Wochenmarktordnung gegebenen Zulassungsanspruch auf Teilnahme am Wochenmarkt berühren würde. Dasselbe gelte im Ergebnis für die von den Antragstellern befürchteten Umsatzeinbußen, denn es sei jedenfalls nicht Gegenstand des Rechtsverhältnisses zwischen Antragstellern und Antragsgegnerin ersteren einen bestimmten Umsatz oder gar Gewinn zu garantieren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 16.08.2006
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