15.11.2024
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Dokument-Nr. 2879

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Beschluss14.08.2006Verwaltungsgericht Darmstadt9 G 1391/06 (3)
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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss14.08.2006

Marktbeschicker müssen Beach­vol­ley­ba­ll­turnier weichenVerwal­tungs­gericht gibt grünes Licht für Beach­vol­ley­ba­ll­turnier auf dem Wilhelmsplatz in Offenbach

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat das Begehren zweier Marktbeschicker zurückgewiesen, die im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen wollten, dass die Durchführung des am 25. und 26.08.2006 auf dem Wilhelmsplatz in Offenbach geplanten Beach­vol­ley­ba­ll­turniers untersagt wird.

Zugleich wurde der Antrag, der Stadt Offenbach zu untersagen, den Marktbetrieb des in diesem Zeitraum stattfindenden Wochenmarktes durch die Anordnung der Verlegung von Ständen an andere Stellen als den bisher zugewiesenen zu beeinträchtigen, abgelehnt. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Antragsteller weder aus der Gewerbeordnung noch aus der Hessischen Gemeindeordnung einen Anspruch auf Untersagung des Beach­vol­ley­ba­ll­turniers ableiten könnten.

Denn die Regelungen über die Durchführung von Märkten nach der Gewerbeordnung würden allein ein Rechts­ver­hältnis zwischen der Geneh­mi­gungs­behörde und dem Veranstalter des Wochenmarktes begründen. Die Aussteller, Anbieter und Besucher hätten zwar die Möglichkeit an der festgesetzten Veranstaltung teilzunehmen; es handele sich insoweit aber nur um Reflexwirkungen der Festsetzung des Marktes. Die Marktbeschicker hätten keinen Anspruch auf Aufrecht­er­haltung der im öffentlichen Interesse festgesetzten Veranstaltung. Gegen die Aufhebung oder Verlegung der Veranstaltung könnten die Benutzer daher auch keine eigenen Rechte geltend machen.

Aus der Tatsache, dass die Stadt Offenbach den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung geschaffen habe, könnten die Antragsteller zudem nicht das Recht herleiten, dass sie diesen auch ständig aufrechterhält und von jedweden von den Antragstellern als nachteilig empfundenen Veränderungen und Eingriffen absieht. Dementsprechend sehe die Wochen­ma­rk­t­ordnung vor, dass der Magistrat nach Bedarf weitere und andere Plätze außer dem Wilhelmsplatz zur Abhaltung des Wochenmarkts bestimmen könne. Zudem stehe die Teilnahme der Antragsteller am Wochenmarkt überhaupt nicht in Frage – soweit die Antragsteller befürchteten wegen des zeitgleich stattfindenden Beach­vol­ley­ba­ll­turniers stehe die Durchführung des Wochenmarktes an den genannten Tagen insgesamt in Frage, war dies für das Gericht weder plausibel noch gar glaubhaft gemacht.

Die Antragsteller könnten auch keinen Anspruch gegen eine Verlegung ihrer jeweiligen Standplätze durch die Antragsgegnerin am 25. und 26.08.2006 geltend machen. Ein Anspruch der Antragsteller auf Beibehaltung ihrer bisherigen Standplätze auch am 25. und 26.08.2006 sei nicht ersichtlich. Bei der Auswahl der Standorte und Zuweisung konkreter Plätze stehe dem Markt­ver­an­stalter ein sehr weiter Ermes­sens­spielraum zu. Nur eine absolut sachwidrige oder ruinöse Stand­platz­zu­weisung, die offensichtlich allein zum Schaden der Antragsteller getroffen worden sei, wäre unzulässig. Auch aus § 4 Abs. 3 S. 1 der Wochen­ma­rk­t­ordnung ergebe sich eindeutig, dass ein Anspruch eines Beschickers auf einen bestimmten Platz nicht bestehe. Eine mögliche Ungleich­be­handlung der Antragsteller gegenüber anderen Markt­be­schickern werde nicht behauptet, im Gegenteil gingen die Antragsteller offenbar davon aus, dass von der geplanten Sport­ver­an­staltung gleichermaßen alle – anwesenden – Marktbeschicker betroffen seien. Auch soweit die Antragsteller Erschwernisse beim Betrieb ihrer Stände an den beiden Pressesprecher: Richter am VG Dr. Klaus Dienelt E-Mail: genannten Tagen befürchteten, sei nicht dargetan, dass dies ihren nach Hessischer Gemeindeordnung und Wochen­ma­rk­t­ordnung gegebenen Zulas­sungs­an­spruch auf Teilnahme am Wochenmarkt berühren würde. Dasselbe gelte im Ergebnis für die von den Antragstellern befürchteten Umsatzeinbußen, denn es sei jedenfalls nicht Gegenstand des Rechts­ver­hält­nisses zwischen Antragstellern und Antragsgegnerin ersteren einen bestimmten Umsatz oder gar Gewinn zu garantieren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 16.08.2006

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